Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die Eltern ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für eine Adoption. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, dann ist eine Einwilligung des rechtlichen Vaters in die Adoption bereits vor Geburt des Kindes möglich.
Hat der Vater dagegen einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts gestellt, ist über diesen Antrag vor der Adoption des Kindes zu entscheiden.
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte).
Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte).
Das Jugendamt hat den nicht mit der Mutter verheirateten Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu beraten.
Der Vater kann auf den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge verzichten. Diese Erklärung muss öffentlich oder notariell beurkundet werden.
Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, dann ist bereits eine Einwilligung des rechtlichen Vaters vor Geburt des Kindes möglich.
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Der Verzicht wird mit dem Zugang der Ausfertigung der Urschrift beim zuständigen Familiengericht wirksam.
Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
nur nach vorheriger Terminabsprache
Telefon: +49 651 718-0Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. II)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
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oder nach Vereinbarung
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