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Einbürgerung

Seit dem 01.01.2000 gilt in Deutschland ein Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das an integrationspolitischen Zielen ausgerichtet ist. Auf Grund verschiedener weiterer Gesetzesänderungen ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit insgesamt wesentlich erleichtert worden. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde das Einbürgerungsrecht in dem Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengefasst.

Das Geburtsortsprinzip (§ 4 Absatz 3 Satz 1 StAG)

Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland ab dem 01.01.2000 das Geburtsortsprinzip. D. h. nicht allein die Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt diejenige des Kindes, sondern auch der Geburtsort. Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder der Schweizer) bzw. deren Familienangehörige mit Aufenthaltserlaubnis-EU ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Der Erwerb tritt automatisch ein, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird vom Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt zuständig ist. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten die Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer ausländischen Eltern. Sie besitzen somit zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten.

Im Unterschied zum Abstammungsprinzip müssen sich hier die deutsch-ausländischen Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) grundsätzlich entscheiden, ob Sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsmodell) (§ 29 StAG). Diese Wahlmöglichkeit wird ihnen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingeräumt:

  • Erklärt das Kind, dass es die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, oder gibt es bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Erklärt das Kind, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist es verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Ist die Aufgabe/der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann muss jedoch spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.
  • Wird das Kind volljährig, so weist die zuständige Behörde schriftlich darauf hin, das es sich zu seiner Staatsangehörigkeit erklären muss und erläutert das gesamte Verfahren.

 Das Abstammungsprinzip (§ 4 Absatz 1 Satz 1 StAG)

Wer als Kind eines deutschen Elternteils (deutsche Mutter oder deutscher Vater) ehelich geboren wird, erwirbt mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Abstammungsprinzip). Ist bei nichtehelicher Geburt des Kindes nur der Vater deutsch, so bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung bei dem zuständigen Jugendamt.

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ändert hieran nichts. Die Staatsangehörigkeit eines evtl. nicht deutschen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. In vielen Fällen wird das Kind mit der Geburt dann jedoch gleichzeitig dessen ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kind besitzt dann zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten mit allen Rechten und Pflichten nebeneinander.

Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht bleibt das Kind auf Dauer deutscher Staatsangehöriger und kann auch die ausländische Staatsangehörigkeit behalten.

Die Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 8 StAG)

Eine Einbürgerung nach § 8 StAG kommt in Betracht, wenn der Antragsteller weder einen Anspruch auf Einbürgerung (§  10 StAG) besitzt oder mit einer anspruchsberechtigten Person miteingebürgert werden kann, noch als Ehegatte eines Deutschen nach § 9 StAG eingebürgert werden soll.

Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach achtjährigem Aufenthalt in Deutschland vorgenommen, jedoch gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge, jüdische Emigranten, Staatenlose) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Bei Asylberechtigten, Staatenlosen, etc. wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Welche weiteren Voraussetzungen sind für eine Einbürgerung nach der o. g. Vorschrift zu erfüllen?

  • Es darf kein Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Absatz 2 Nrn. 1 -4 AufenthG erfüllt sein.
  • Es muss eine Wohnung oder eine andere Unterkunft vorhanden sein
  • Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB  II oder SGB XII bestritten werden können. (Hier sind Ausnahmen nicht möglich!)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Antragsteller muss in der Lage sein, einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben zu können. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.
  • Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit: Die ausländische Staatsangehörigkeit muss nach wie vor grundsätzlich aufgegeben werden. Ausnahmen sind wie bisher nur dann möglich, wenn der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält nun § 12 StAG weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.
 
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