Seit dem 01.01.2000 gilt in Deutschland ein Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das an integrationspolitischen Zielen ausgerichtet ist. Auf Grund verschiedener weiterer Gesetzesänderungen ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit insgesamt wesentlich erleichtert worden. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde das Einbürgerungsrecht in dem Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengefasst.
Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland ab dem 01.01.2000 das Geburtsortsprinzip. D. h. nicht allein die Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt diejenige des Kindes, sondern auch der Geburtsort. Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder der Schweizer) bzw. deren Familienangehörige mit Aufenthaltserlaubnis-EU ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Der Erwerb tritt automatisch ein, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird vom Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt zuständig ist. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten die Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer ausländischen Eltern. Sie besitzen somit zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten.
Im Unterschied zum Abstammungsprinzip müssen sich hier die deutsch-ausländischen Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) grundsätzlich entscheiden, ob Sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsmodell) (§ 29 StAG). Diese Wahlmöglichkeit wird ihnen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingeräumt:
Wer als Kind eines deutschen Elternteils (deutsche Mutter oder deutscher Vater) ehelich geboren wird, erwirbt mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Abstammungsprinzip). Ist bei nichtehelicher Geburt des Kindes nur der Vater deutsch, so bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung bei dem zuständigen Jugendamt.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ändert hieran nichts. Die Staatsangehörigkeit eines evtl. nicht deutschen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. In vielen Fällen wird das Kind mit der Geburt dann jedoch gleichzeitig dessen ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kind besitzt dann zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten mit allen Rechten und Pflichten nebeneinander.
Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht bleibt das Kind auf Dauer deutscher Staatsangehöriger und kann auch die ausländische Staatsangehörigkeit behalten.
Eine Einbürgerung nach § 8 StAG kommt in Betracht, wenn der Antragsteller weder einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG) besitzt oder mit einer anspruchsberechtigten Person miteingebürgert werden kann, noch als Ehegatte eines Deutschen nach § 9 StAG eingebürgert werden soll.
Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach achtjährigem Aufenthalt in Deutschland vorgenommen, jedoch gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge, jüdische Emigranten, Staatenlose) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Bei Asylberechtigten, Staatenlosen, etc. wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.