Bisher gibt es im Trierer Stadtgebiet keine Windkraftanlagen. Vor dem Hintergrund der Energie- und Klimakrise und einer geänderten Gesetzeslage soll sich das ändern: Die Stadt will in den Randgebieten Windkraftstandorte ausweisen und hat dafür eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) auf den Weg gebracht (Beschluss des Stadtrats vom 28. September 2022). Damit behält die Stadt die Steuerungshoheit und kann eigene Ausschlusskriterien festlegen.
Die neue Bundesgesetzgebung, wonach der Ausbau der Windenergie im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt und zwei Prozent des Bundesgebiets für Windkraftanlagen reserviert werden sollen, hat eine zusätzliche Dynamik in die Debatte gebracht. Für Rheinland-Pfalz sehen die Pläne der Bundesregierung bis 2032 sogar einen Flächenanteil von 2,2 Prozent vor, zu dem auch Großstädte wie Trier ihren Beitrag leisten müssen.
Durch die neuen gesetzlichen Vorgaben hat sich der Mindestabstand zu Wohngebieten von 1000 auf 900 Meter verringert – dadurch können Standorte ausgewiesen werden, die bisher nicht in Betracht gezogen wurden. Zu Splittersiedlungen und dauerhaft bewohnten Einzelhäusern beträgt der Mindestabstand 500 Meter. Ausgeschlossen sind Windkraftanlagen in Natur- und Wasserschutzgebieten (Zone II), historischen Kulturlandschaften sowie älteren, zusammenhängenden Laubbaumbeständen. Weitere Ausschlusskriterien sind eine Hangneigung von mehr als 20 Prozent und eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von unter sechs Meter pro Sekunde in 140 Meter Höhe.
Im Einzelnen sollen im Flächennutzungsplan folgende Potenzialgebiete für die Ansiedlung von Windkraftanlagen ausgewiesen werden:
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In der Summe belaufen sich die Potenzialflächen auf 127,4 Hektar. Das entspricht einem Anteil von 1,1 Prozent an der Fläche der Stadt Trier.
Als erster Verfahrensschritt folgte noch 2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Zugleich wurde der Stadt Trier für die Fortschreibung ihres FNP von der zuständigen Landesbehörde die Auflage erteilt, ihren Landschaftsplan fortzuschreiben. Daran wird zurzeit gearbeitet. Außerdem muss eine Zielabweichung vom regionalen Raumordnungsplan beantragt werden. Dieses Zielabweichungsverfahren wurde mit Stadtratsbeschluss vom 13. November 2023 eingeleitet.
Danach folgen als weitere Verfahrensschritte nacheinander der Stadtratsbeschluss über die öffentliche Auslegung, die öffentliche Auslegung mit anschließender Abwägung und Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen, der Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat und die Genehmigung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord.
Für den Bau jeder einzelnen Windkraftanlage ist jeweils noch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
Wenn es für die oben genannte Zielabweichung einen positiven Bescheid der Landesbehörde gibt, können Windkraftanlagen bereits vor Abschluss des FNP-Verfahrens zugelassen werden. Die Stadt will dies in den sechs Gebieten unterschiedlich handhaben: