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Was ist was im kommunalen Haushalt?

Erklärung wichtiger Fachbegriffe

Deckungsfähigkeit:
Die Möglichkeit, die bei einer Haushaltsposition eingesparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen Haushaltsposition zu verwenden.

Ergebnishaushalt:
Im Ergebnishaushalt werden Erträge und Aufwendungen gebucht. Es handelt sich also um die Abbildung von Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch. Der Ergebnishaushalt ist vergleichbar mit der Gewinn- und Verlustrechnung eines Privatunternehmens.

Fehlbetrag:
Ein Fehlbetrag entsteht, falls in der Jahresrechnung bzw. beim Vollzug des Haushalts die Aufwendungen / Auszahlungen die Erträge / Einzahlungen übersteigen. Selbst bei ausgeglichenem Haushaltsplan kann durch das Ausbleiben von erwarteten Erträgen / Einzahlungen oder durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen ein Fehlbetrag zustande kommen. Ist dieser erheblich, muss ein Nachtragshaushalt erlassen werden, um den Etat auszugleichen.

Finanzhaushalt:
Im Finanzhaushalt werden Einzahlungen und Auszahlungen gebucht. Es handelt sich also um die Abbildung von Zahlungsströmen, vergleichbar mit den Konten „Bank“, „Forderungen“ oder „Kasse“ in der Buchhaltung eines privaten Unternehmens

Haushaltsplan:
Er enthält alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge (Ergebnishaushalt) sowie Auszahlungen, Einzahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) des Haushaltsjahres. Der Haushaltsplan gliedert sich in Teilhaushalte (in Trier 14 Teilhaushalte).

Haushaltsrechnung:
Sie weist nach Ablauf des Haushaltsjahres die Ausführung des Haushaltsplans nach. Die Haushaltsrechnung offenbart, inwieweit der Haushaltsplan tatsächlich vollzogen wurde. Dabei werden den Beträgen, die sich aus dem Rechnungsabschluss ergeben, die einzelnen Haushaltsplanansätze gegenübergestellt (sog. Planvergleich).

Haushaltssatzung:
Die Haushaltssatzung wird vom Rat beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt, gibt sie dem Haushaltsplan seine Rechtsverbindlichkeit. Auf wenigen Seiten gibt die Haushaltssatzung Auskunft über das Haushaltsvolumen, die vorgesehenen Kreditaufnahmen, die Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung und die Steuersätze (Hebesätze).

Investitionen:
Auszahlungen, die das Anlagevermögen verändern. Man unterscheidet Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen, Grunderwerb etc.) und Finanzinvestitionen (Beteiligungen, Kapitalausstattungen von Eigenbetrieben etc.).

Investitionsförderungsmaßnahmen:
Zuschüsse und Darlehen, welche die Gemeinde für Investitionen Dritter oder für Investitionen der kommunalen Sondervermögen mit Sonderrechnung gewährt.

Kredite zur Liquiditätssicherung:
Können unter bestimmten Voraussetzungen zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten aufgenommen werden, falls die Kasse beispielsweise nicht auf Mittel der allgemeinen Rücklage zurückgreifen kann.

Konzessionsabgabe:
Privatrechtliches Entgelt von Unternehmen, die – wie zum Beispiel die Stadtwerke - eine Gemeinde im Bereich Versorgung oder Verkehr bedienen. Die Abgabe wird geleistet für das Recht, die öffentlichen Flächen dieser Gemeinde zu benutzen bzw. das ausschließliche Versorgungsrecht im betreffenden Gebiet zu haben.

Nachtragshaushalt:
Ein Nachtragshaushalt ist zu erlassen, falls der Haushaltsplan durch unvorhersehbare Änderungen in erheblichem Umfang gefährdet wird. Eine Nachtragssatzung muss z. B. erlassen werden, wenn ein erheblicher Fehlbetrag auftritt, wenn bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in erheblichem Umfang geleistet werden müssen oder wenn bisher im Haushalt nicht veranschlagte Investitionen getätigt werden sollen.

Fehlbedarf/Überschuss
Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, die im Laufe eines Haushaltsjahres entstehen.

Schuldendienst:
Mittel, die für Zinsen und Tilgungen von Krediten aufzubringen sind.

Stellenplan:
Bestandteil des Haushaltsplans. Der Stellenplan weist die im Haushaltsjahr benötigten Stellen der Mitarbeiter aus und ist verbindliche Grundlage für die kommunale Personalwirtschaft.

Umlagen:
Verteilung einer aufzubringenden Summe unter den Umlagepflichtigen. Die Gemeinden müssen Umlagen entrichten an Zweckverbände und ähnliche Zusammenschlüsse, an die Kreise und an das Land. Grundlage für die Berechnung einer Umlage kann der aus einer gemeinschaftlichen Einrichtung sich ergebende Nutzen für die Gemeinde (= beitragsähnlicher Umlagetyp) oder auch (wie bei der Gewerbesteuerumlage oder der Kreisumlage) die Steuerkraft der Gemeinde sein (= steuerähnlicher Umlagetyp).

Verpflichtungsermächtigungen:
Die Gemeinde ermächtigt sich durch die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen zu finanziellen Belastungen in künftigen Jahren, wobei deren Finanzierung aber gesichert sein muss (der Haushaltsausgleich in diesen künftigen Jahren darf durch die Verpflichtungsermächtigungen nicht gefährdet werden).

Zuweisungen:
Geldleistungen zwischen öffentlichen Einrichtungen. Sie sollen dem Empfänger die Erfüllung bestimmter Aufgaben ermöglichen. Mit bestimmten Zweckzuweisungen aus seinem Investitionsstock will zum Beispiel das Bundesland Rheinlad-Pfalz die Kommunen in ihren Entscheidungen beeinflussen. Die Kommunen sollen durch die Zusage staatlicher Mittel zu bestimmten Investitionen unter teilweiser Eigenfinanzierung veranlasst werden. In der Regel sind Zweckzuweisungen an bestimmte Auflagen geknüpft.

Zweckbindung von Erträgen / Einzahlungen:
Zur Zweckbindung von Erträgen / Einzahlungen ist ein ausdrücklicher Vermerk im Haushaltsplan nötig. Denn nach dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dürfen Erträge / Einzahlungen nur dann zur Deckung bestimmter Aufwendungen / Auszahlungen zweckgebunden werden, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist (z. B. bei besonderen Schlüsselzuweisungen) oder wenn sich die Zweckbindung aus der Natur/Herkunft der Erträge / Einzahlungen ergibt (z. B. bei Schenkungen).

 
Zuständiges Amt