Sprungmarken

Verfahren bei Eingriffen

Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (zum Beispiel Baugenehmigung), so trifft die hierfür zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen nach der Eingriffsregelung, nachdem sie das Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde hergestellt hat.

Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, wird die weitere Durchführung des Eingriffs untersagt. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, werden entweder Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (nach § 15 BNatSchG) angeordnet oder es muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden.

 
Zuständiges Amt