Sprungmarken

Mietspiegel

Mit der elften Neuauflage des Mietspiegels der Stadt Trier seit 1992 stellt die Stadt Trier ihren Bürgerinnen und Bürgern, und zwar sowohl Mietern als auch Vermietern, eine „Serviceleistung“ zur Bestimmung der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ für den Bereich der Stadt Trier zur Verfügung. Der Mietspiegel 2023 kann unter „Downloads“ kostenlos heruntergeladen werden.

Zudem steht ein Online-Rechner zur vereinfachten Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung.

Auch die Dokumentation zum Mietspiegel 2023 kann unter den Downloads eingesehen werden.

Ortsübliche Vergleichsmiete und Mietspiegel

Der Mietspiegel ist gemäß den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete).

Somit weist der Mietspiegel einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien aus. Er trägt weiterhin dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern.

Die Stadt Trier unterliegt durch Ausweisung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt sowohl der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) als auch der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB (Mietpreisbegrenzungsverordnung/“Mietpreisbremse“). Beide Regelungen stellen auf den Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ab.

Anwendungsbereich des Mietspiegels

Der Mietspiegel 2023 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB.

In seiner Eigenschaft als Marktübersicht für tatsächlich gezahlte Mieten findet er insbesondere Anwendung als Begründungsmittel bei Mieterhöhungsverlangen, als Orientierungshilfe bei Neuabschlüssen von Mietverträgen, zur Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten und von Mietpreisüberhöhung.

Mieterhöhungsverlangen:

Wesentliche gesetzliche Bestimmungen über die Miethöhe finden sich in den §§ 558, 558a-d BGB.

Der Mietspiegel gilt als Orientierungshilfe im Mieterhöhungsverfahren. Daneben kann der Vermieter weiterhin ein anderes der in § 558a BGB angeführten Begründungsmittel wählen. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so löst dieser besondere Rechtsfolgen aus:

  • Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für eine Wohnung, so hat der Vermieter diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB; Mitteilungsverpflichtung)
  • In einem gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB; Vermutungswirkung).

Wichtung: In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften der Kappungsgrenzenverordnung zu beachten.

Neuvermietung:

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht gleichzusetzen mit der im Falle einer Neuvermietung zu erzielenden Marktmiete. Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Mietspiegel stellt keine Preisempfehlung dar, kann jedoch als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Wichtig: In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften der Mietpreisbegrenzungsverordnung zu beachten.

Mietpreisüberhöhung:

Der Gesetzgeber hat Grenzen festgelegt, um dem Mieter einen Schutz vor missbräuchlich hohen Mieten zu gewähren. Dabei darf die Miete nicht in auffälligem Missverhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete stehen und diese nur in gewissem Rahmen überschreiten. Hier sind die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten.

Ausschlusskriterien

Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle Mietwohnungen im Stadtgebiet Trier, ausgenommen ist folgender Wohnraum:

  • preisgebundene, öffentlich geförderte Sozialwohnungen, für die ein Wohnberechtigungsschein notwendig ist;
  • Wohnraum, der überwiegend gewerblich genutzt wird;
  • Wohnraum in Studentenwohn-, Jugendwohn-, Alten(pflege)-, Obdachlosenheimen oder in sonstigen Heimen;
  • Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist;
  • Wohnraum mit einer Wohnfläche unter 20 qm und über 150 qm;
  • Dienst- oder Werkswohnungen, deren Mietvertrag/Miethöhe an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden ist (z. B. Hausmeisterwohnung);
  • (teil-)möbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Einbauküche und Einbauschränke);
  • Untermietverhältnisse;
  • Wohnraum, der nur für einen kurzen Zeitraum – maximal 3 Monate – zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (z. B. Ferienwohnung);
  • Wohnraum, für den mehr als ein Mietvertrag besteht;
  • Einzelzimmer, das Teil einer kompletten Wohnung ist;
  • Einfamilienhäuser, auch in Form von Reihenhäusern, Doppelhaushälften;
  • Wohnraum, der verbilligt oder kostenlos überlassen wird;
  • nicht abgeschlossener Wohnraum;
  • Penthouse-Wohnungen;
  • Wohnungen mit Einzelöfen (mit Brennstoffnachfüllung von Hand).
 
Zuständiges Amt
 
Verweisliste

Ansprechpartnerin

Institution: Amt für Soziales und Wohnen

Frau Jutta Arenz
Postfach 3470
54224 Trier

Telefon: 0651/718-1534

Telefax: 0651/718-1588