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Ökokonto

Maßnahmen die zur Verbesserung der Funktionen von Natur und Landschaft durchgeführt wurden (Aufwertungsmaßnahmen), bevor ein Eingriff in Natur und Landschaft stattfindet, können als Vorleistung einem „Ökokonto“ gut geschrieben werden, wenn sie zu diesem Zweck zwischen dem Träger der Aufwertungsmaßnahme und der unteren Naturschutzbehörde vereinbart worden sind. Ökokonten können von öffentlichen Stellen, grundsätzlich aber auch von Privaten angelegt und an Dritte veräußert werden.

Für die Kommunen und damit die Preisgestaltung für Bauland und Gewerbeflächen bietet das Ökokonto einige Vorteile:

  • eine Ausgleichsmaßnahme kann auch an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs stattfinden, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes vereinbar ist
  • die Suche nach geeigneten, oft teuren Ausgleichsflächen in direkter Nachbarschaft zum Baugebiet entfällt
  • die Kompensationsmaßnahmen können bereits vor der Baumaßnahme durchgeführt werden. Es müssen keine Grundstücksverhandlungen unter Zeitdruck mehr stattfinden

Zwischen Ausgleich und Ersatz wird nicht mehr unterschieden. Ersatzmaßnahmen sind nicht mehr nachrangig gegenüber Ausgleichsmaßnahmen.

Nach einigen Jahren haben Aufwertungsflächen in ökologischer Hinsicht oft erheblich an Wert gewonnen. Die Maßnahme bringt quasi Zinsen auf das Ökokonto, weil durch ein gereiftes Entwicklungsstadium funktional mehr ausgeglichen werden kann als durch neue Kompensationsmaßnahmen.

Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, soweit

  1. ein Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist,
  2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurde,
  3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
  4. sie Landschaftsprogrammen und Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen nicht widersprechen und
  5. eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Fläche vorliegt
 
Zuständiges Amt