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Europäisches Netz "Natura 2000"

Das europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der natürlichen Artenvielfalt wildlebender Tiere und Pflanzen, kurz: FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und den Europäischen Vogelschutzgebieten nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG). Ziel von "Natura 2000" ist vor allem die Ausweisung und dauerhafte Sicherung eines europäischen zusammenhängenden ökologischen Schutzgebietsnetzes zur Sicherung des Status quo, des Fortbestandes oder zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Auswahl der Schutzgebiete obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern und erfolgt nach rein naturschutzfachlichen Kriterien, die in der FFH-Richtlinie festgelegt sind. Die Länder melden die Gebiete an den Bund, der diese Meldungen wiederum an die EU weiterleitet. Die Anerkennung als FFH-Gebiet erfolgt durch die EU. Die rheinland-pfälzischen "Natura 2000"- Gebiete sind in der Anlage 1 des Landesnaturschutzgesetzes aufgeführt und im Kartenserver LANIS des MUF dargestellt.

Die Festlegung von FFH-Gebieten durch die EU hat gegenüber den betroffenen Nutzern und Eigentümern - soweit es die bisherige Nutzung betrifft - keine unmittelbaren Auswirkungen. Es besteht jedoch ein Verschlechterungs-verbot des derzeit günstigen Erhaltungszustandes eines Gebietes durch Projekte und Pläne. Bei Planungen (z.B. Bebauungspläne) in diesen Gebieten, aber auch bei Bauvorhaben kann es deshalb erforderlich werden, eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzzweck des Gebietes durchzuführen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Gebiet nach naturschutzfachlichen Kriterien als FFH-Gebiet in Betracht kommt, das heißt auch für potentielle FFH-Gebiete. Die Verträglichkeitsprüfung wird von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde im Benehmen mit der gleich geordneten Naturschutzbehörde durchgeführt.

Des Weiteren besteht eine allgemeine Monitoringpflicht für Arten und Lebensraumtypen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Zusätzlich müssen die Vertragsstaaten alle sechs Jahre über den Zustand der Bestandteile des Natura 2000-Netzes Bericht erstatten (Berichtspflicht). Die Berichte müssen Auswirkungen durchgeführter Maßnahmen auf den Erhaltungszustand aufführen und sind öffentlich zu machen. Die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten werden von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen in Bewirtschaftungsplänen festgelegt.

Folgende FFH-Gebiete liegen teilweise oder ganz im Bereich der Stadt Trier:

  • 5908-301 Mosel
  • 6105-301 Untere Kyll und Täler bei Kordel
  • 6205-301 Mattheiser Wald
  • 6306-301 Ruwer und Seitentäler
Vogelschutzgebiete gibt es in der kreisfreien Stadt Trier keine.