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Erhaltungssatzungen

Die Erhaltungsatzung nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein geeignetes Instrument, um alle gebäudebezogenen Vorhaben zu steuern und die Wertigkeit des Quartiers zu erhalten. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten werden. Nach den Vorschriften der Erhaltungssatzung wird ein besonderer Genehmigungsvorbehalt vor dem Rückbau, der Änderung oder der Nutzungsänderung sowie der Errichtung baulicher Anlagen eingeführt.

Die Besonderheit des Planungsinstrument Erhaltungssatzung ist das zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird mit dem Satzungsbeschluss der Genehmigungsvorbehalt erweitert, und damit alle gebäudebezogenen Maßnahmen erfasst unter anderem auch Farbanstrich und Dacheindeckung. In der zweiten Stufe wird im Falle eines konkreten Vorhaben die Einzelfallprüfung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt. Hier wird geprüft ob sich die geplante bauliche Maßnahme mit den Erhaltungszielen der Satzung im Einklang befindet.

Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen der Stadt Trier:

  • Erhaltungssatzung "zwischen Merianstraße, Martinsufer, Ausoniusstraße und Friedrich-Ebert-Allee"

Gebiete mit Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen im Geoinformationssystem


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Zuständiges Amt