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Baumschutzsatzung

Teil einer winterlich blattlosen Baumkrone, am Baum ist eine Plakette 'Naturdenkmal' befestigt
Alte Bäume sind faszinierende Lebewesen und als grüne Lunge unschätzbar wertvoll für das Stadtklima.

Im März 2024 hat der Stadtrat eine Baumschutzsatzung für Trier beschlossen, die am 2. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Bäume, die unter die Bestimmungen der Satzung fallen, dürfen demnach auch in privaten Gärten nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung gefällt werden. Eine Ersatzpflanzung ist obligatorisch.

Wert der Stadtbäume

Bäume, möglichst hoch mit einer möglichst breiten Krone, bringen einen hohen Wohlfühlfaktor mit sich. Als Schatten- und Sauerstoffspender sind sie unverzichtbar für ein günstiges Stadtklima und müssen erhalten bleiben. In dicht bebauten und stark versiegelten Innenstädten sind sie ein unverzichtbarer Baustein für die Anpassung an den Klimawandel. Darüber hinaus mindern sie die Feinstaubbelastung, tragen zur Artenvielfalt bei und beeinflussen durch Verdunstung das Mikroklima. Zunehmende Schädigungen der Bäume und ganzer Wälder durch Stressfaktoren (Trockenheit, Stürme, Schädlinge) sind weitere Herausforderungen und Argumente dafür, den Baumbestand zu schützen.

Baudezernent Dr. Thilo Becker hatte die in der Lenkungsgruppe Klima-Umwelt-Energie erarbeitete Satzung zusammen mit Ordnungsdezernent Ralf Britten in den Stadtrat eingebracht. Im Vorfeld hatte er betont: „Wir stehen durch den Klimawandel mit trockenen Sommern unter starkem Handlungsdruck, das grüne Erbe für die kommenden Generationen zu bewahren. Es kommt in dieser Situation auf jeden Baum an. Wir beschreiten auch keinen Trierer Sonderweg, denn Baumschutzsatzungen sind inzwischen in vielen Städten ein Standardinstrument.“

Regelungen

Von der Baumschutzsatzung betroffen sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern. Für langsam wachsende Arten und mehrstämmige Bäume gelten Sonderbestimmungen hinsichtlich des Stammumfangs. Die von der Satzung erfassten Bäume dürfen grundsätzlich nicht mehr gefällt oder beschädigt werden, auch der Wurzelbereich darf nicht mehr befahren werden. Ausnahmen können gewährt werden, zum Beispiel wenn der Baum nicht mehr standsicher ist, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht oder wenn die Fällung aus übergeordnetem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

Eine wichtige Regel ist, dass es für gefällte Bäume, die dem Schutz der Satzung unterliegen, stets eine Ersatzpflanzung geben muss, vorzugsweise auf demselben Grundstück. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine Ausgleichszahlung an die Stadt geleistet werden, die sich dann um die Neupflanzung kümmert. Wer Bäume ohne Genehmigung fällt, die Ersatzpflanzung versäumt oder gegen weitere Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.

Ausnahmegenehmigung

Wer die Ausnhahmeregelung zur Baumfällung in Anspruch nehmen möchte, kann sie mit Hilfe unseres Online-Formulars beantragen.

Häufige Fragen

Wir haben Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Baumschutzsatzung zusammengestellt

 
Zuständiges Amt

Ansprechpartner

Institution: Untere Naturschutzbehörde

Matthias Rohles

E-Mail: baumschutz@trier.de

Telefon: 0651/718-1607

Sprechzeiten:
Dienstag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr

Bei Fragen zum Antragsverfahren

Ansprechpartner

Institution: StadtRaum Trier

Abteilung StadtGrün

Telefon: 0651/718-3900

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr

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