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Hundesteuer

Besteuert wird das Halten von Hunden innerhalb der Stadt Trier. Steuerpflichtig ist der Hundehalter / die Hundehalterin. Hundehalter/in ist, wer im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt auch, wer einen Hund auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat.

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die am 22. Mai 2003 durch den Stadtrat der Stadt Trier beschlossene Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Trier. Die Hundesteuersatzung gilt für alle Hundehalter/innen im Stadtgebiet Trier in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Hundesteuerpflicht beginnt

Die Hundesteuerpflicht beginnt

  • am 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Dies gilt auch bei Antrag auf Steuerermäßigung.
  • bei der Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung spätestens, wenn der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird.
  • bei Hunden, die dem Halter durch Geburt im eigenen Haushalt zuwachsen oder jung erworben werden, frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.

3. Die Hundesteuerpflicht endet

Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Wegzug in eine andere Gemeinde erfolgt. Sofern der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in welcher die Abmeldung bei der Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben, eingeht.

4. An- und Abmeldung

Die Anmeldung eines Hundes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes bzw. nach Zuzug eines Hundehalters ins Trierer Stadtgebiet per Formular oder über das Online-Portal vorzunehmen: Anmeldung eines Hundes

Bei der Anmeldung sind anzugeben:

  • Name und Anschrift des oder der Hundehalter. Angabe von Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin bei gemeinsamer Haltung in einem Haushalt.
    Bitte beachten Sie, dass alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner.
  • Rasse, Wurftag oder Alter, Name und Geschlecht des Hundes
  • Tag der Anschaffung bzw. Zuzugsdatum
  • Herkunft des Hundes, gegebenenfalls mit Nachweis für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, siehe hierzu die Punkte 7 bis 9
  • Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters

Die Abmeldung ist ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.

Sie erfolgt per Formular oder über das Online-Portal, sofern ein Hund:

  • verstorben/eingeschläfert ist – Tierarztbescheinigung beilegen, falls vorhanden
  • entlaufen ist
  • abgegeben wird – Angabe der neuen Hundehalter samt Anschrift
  • mit seinem Hundehalter / seiner Hundehalterin aus dem Trierer Stadtgebiet verzieht – Angabe der neuen Anschrift

Abmeldung eines Hundes

Bitte beachten Sie, dass die An- oder Abmeldung eines Hundes innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Auch bei Wegzug reicht die melderechtliche Ummeldung des Wohnortes nicht aus!

Sofern die Abmeldung des Hundes erst nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist erfolgt, bleibt der Hund bis zum Ablauf des Monats in welchem die Abmeldung bei der Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben eingeht, steuerpflichtig.

Zwecks An- und Abmeldung können Sie entweder die unter Downloads bereitgestellten Vordrucke verwenden oder einfach das Online-Portal der Stadt Trier nutzen.

Bitte halten Sie hierzu Ihre persönlichen Daten, die Ihres Hundes und gegebenenfalls notwendige Nachweise bereit.

5. Hundesteuermarke

Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Nach § 11 der Hundesteuersatzung dürfen Hunde außerhalb von Wohnungen oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke ausgeführt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke – kostenpflichtig – ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes, ist die Steuermarke an die Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben, zurückzugeben.

6. Hundesteuersätze

Die Steuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so wird die Steuer anteilig berechnet. Die Steuerfälligkeit kann jährlich oder quartalsweise erfolgen.

Die Steuer beträgt jährlich:

  • für den ersten Hund: 120,00 Euro
  • für den zweiten Hund: 168,00 Euro
  • für den dritten und jeden weiteren Hund: 228,00 Euro

7. Steuerermäßigung

Gemäß § 9 Hundesteuersatzung wird eine Steuerermäßigung von 50 Prozent auf Antrag und Nachweis gewährt für:

  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden dienen (die zu bewachenden Gebäude müssen mindestens 200m von bewohnten Gebäuden entfernt liegen). Die Steuerermäßigung gilt für maximal zwei Hunde und werden für Zweit- oder Dritthunde versteuert, sofern noch voll zu versteuernde Hunde gehalten werden.
  • Hunde, die an Bord von Binnenschiffen, welche im Schiffsregister eingetragen sind, gehalten werden.

8. Steuerbefreiung

Gemäß § 7 Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Die Befreiung ist begrenzt auf einen Hund.
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen – geeigneten – Einrichtungen untergebracht sind.
  • Hunde, die nachweislich durch die Hundehalter selbst aus dem Tierheim Trier-Zewen aufgenommen werden. In diesen Fällen wird für die ersten 24 Monate eine Steuerbefreiung gewährt.
  • Hunde, die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhundprojektes an der im Antrag/Nachweis angegebenen Schule begrenzt.

9. Steuerfreie Hundehaltung

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 8 Hundesteuersatzung ist nachzuweisen. Steuerfrei sind:

  • Hunde, die durch juristische Personen(-gruppen) gehalten werden.
  • Hunde, die zur Berufsarbeit, Einkommenerzielung oder gewerblichen Aufzucht gehalten werden.
  • Hunde, die über öffentliche Mittel als Diensthunde gehalten werden
  • Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation uneingeschränkt eingesetzt sind.

10. Überwachung der Anzeigepflicht

Die Stadt Trier führt regelmäßig Kontrollen durch. Dabei werden folgende Daten überprüft:

  • Name und Anschrift des oder der Hundehalter(s)
  • Anzahl der Hunde
  • Rasse, Wurftag und Name des oder der Hunde(s)
  • Herkunft und Anschaffungstag

Ansprechpartnerin

Institution: Finanzwirtschaft - Abteilung Kommunale Abgaben

Frau Dorota Linsner
Viehmarktplatz 20
54290 Trier

E-Mail: hundesteuer@trier.de

Telefon: 0651/718-1223