Besteuert wird das Halten von Hunden innerhalb der Stadt Trier. Steuerpflichtig ist der Hundehalter / die Hundehalterin. Hundehalter/in ist, wer im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt auch, wer einen Hund auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat.
Rechtsgrundlage ist die am 22. Mai 2003 durch den Stadtrat der Stadt Trier beschlossene Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Trier. Die Hundesteuersatzung gilt für alle Hundehalter/innen im Stadtgebiet Trier in der jeweils gültigen Fassung.
Die Hundesteuerpflicht beginnt
Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Wegzug in eine andere Gemeinde erfolgt. Sofern der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in welcher die Abmeldung bei der Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben, eingeht.
Die Anmeldung eines Hundes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes bzw. nach Zuzug eines Hundehalters ins Trierer Stadtgebiet per Formular oder über das Online-Portal vorzunehmen: Anmeldung eines Hundes
Bei der Anmeldung sind anzugeben:
Die Abmeldung ist ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Sie erfolgt per Formular oder über das Online-Portal, sofern ein Hund:
Bitte beachten Sie, dass die An- oder Abmeldung eines Hundes innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Auch bei Wegzug reicht die melderechtliche Ummeldung des Wohnortes nicht aus!
Sofern die Abmeldung des Hundes erst nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist erfolgt, bleibt der Hund bis zum Ablauf des Monats in welchem die Abmeldung bei der Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben eingeht, steuerpflichtig.
Zwecks An- und Abmeldung können Sie entweder die unter Downloads bereitgestellten Vordrucke verwenden oder einfach das Online-Portal der Stadt Trier nutzen.
Bitte halten Sie hierzu Ihre persönlichen Daten, die Ihres Hundes und gegebenenfalls notwendige Nachweise bereit.
Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Nach § 11 der Hundesteuersatzung dürfen Hunde außerhalb von Wohnungen oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke ausgeführt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke – kostenpflichtig – ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes, ist die Steuermarke an die Stadt Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben, zurückzugeben.
Die Steuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so wird die Steuer anteilig berechnet. Die Steuerfälligkeit kann jährlich oder quartalsweise erfolgen.
Die Steuer beträgt jährlich:
Gemäß § 9 Hundesteuersatzung wird eine Steuerermäßigung von 50 Prozent auf Antrag und Nachweis gewährt für:
Gemäß § 7 Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für:
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 8 Hundesteuersatzung ist nachzuweisen. Steuerfrei sind:
Die Stadt Trier führt regelmäßig Kontrollen durch. Dabei werden folgende Daten überprüft:
Zuständig für: Buchstaben A – I
Zuständig für: Buchstaben J – Z