Sprungmarken

Tiny Houses

Perspektiven für eine alternative Wohnform in Trier

Ein kleines blaues Wohnhaus mit weißen Fensterläden, rotem Dach und Rädern steht auf einer Kiesfläche
Tiny-Häuser gelten als alternative Wohnform für Individualisten mit kleinem Geldbeutel. Foto: Küste/Creative Commons BY-SA 4.0

Der englische Begriff „tiny" heißt wörtlich übersetzt „winzig". Entsprechend handelt es sich bei "Tiny Houses" um Wohnhäuser mit einer Nutzfläche von 15 bis maximal 45 Quadratmeter, die aber mit einer Küchenzeile, einem Bad- und einem Schlafbereich komplett wohntauglich ausgestattet sind. Sie gelten als kostengünstige und platzsparende Alternative zu herkömmlichen Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Allerdings ist der Flächenbedarf je Person höher als im Geschosswohnungsbau und ähnlich hoch wie in Reihenhaus-Siedlungen.

Zulässigkeit

Rein rechtlich können in der Stadt Trier überall dort, wo Wohnhäuser grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sind, auch Tiny Houses errichtet werden. Voraussetzung ist, dass sie den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen oder sich im Sinne von § 34 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Daneben gelten weitergehende rechtliche Bestimmungen wie die Erschließung oder der Anschluss an die Ver- und Entsorgung. Außerhalb von Siedlungen und Ortschaften sind Tiny Houses nicht zulässig.

Neuere Baugebiete

Die Grundstücke innerhalb der Baugebiete mit neueren Bebauungsplänen sind in der Regel auf konventionelle Wohngebäude zugeschnitten. Die entsprechenden Baurechte werden meist auch von den Bauträgern bzw. Baufamilien ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund werden hier grundsätzlich keine Möglichkeiten für den Bau von Tiny Houses gesehen. Wenn der Bebauungsplan keine Mindestgröße von Gebäuden vorsieht, könnten Tiny Häuser auf freien Grundstücken gebaut werden. Dann würden allerdings in Relation zu den niedrigen Baukosten sehr hohe Grundstückskosten anfallen. Aus diesem Grund kommen klassische Baugrundstücke für den Bau von Tiny Houses kaum in Betracht.

Ältere Baugebiete

Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in vielen älteren Bebauungsplänen erlauben den Bau von Tiny Houses in der zweiten Reihe, also im hinteren oder unter Umständen auch im seitlichen Bereich des Grundstücks.

Unbeplanter Innenbereich

In dicht besiedelten Gebieten ohne Bebauungsplan (unbeplanter Innenbereich) müssen sich Tiny Houses gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein. Auf freien Grundstücken würden allerdings in Relation zu den niedrigen Baukosten sehr hohe Grundstückskosten anfallen. Tiny Houses sind deshalb insbesondere als weitere Wohneinheit(en) auf bereits bebauten Grundstücken denkbar.

Künftige Baugebiete

Grundsätzlich ist es denkbar, künftig eigene Flächen für den Bau von Tiny Houses auszuweisen. Dies setzt die Aufstellung von Bebauungsplänen voraus, welche wiederum aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen. Das Baulandprogramm des Flächennutzungsplans ist allerdings auf die Bedarfsdeckung im Bereich Mehrfamilienhäuser und Eigenheime ausgelegt.

Voraussetzung für die Ausweisung von Arealen für Tiny Houses in neuen Baugebieten ist eine entsprechende Nachfrage, zum Beispiel durch eine Baugruppe im Sinne einer "Tiny-House-Initiative" aus der Bevölkerung.