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Lärmaktionsplanung der Stadt Trier

für Hauptverkehrsstraßen im Stadtbezirk

Lärm stellt eine Belastung für den Menschen dar. Dauerhaft erhöhte Lärmpegel sind ein ernst zu nehmendes Umwelt- und Gesundheitsproblem. 2002 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm als wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Lärm verabschiedet.

EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) wurde im Juni 2005 mit Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt. Ziel ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu verhindern und zu vermeiden bzw. seinem Entstehen vorzubeugen. Als Instrumente sieht die Umgebungslärmrichtlinie vor, zunächst eine Lärmkartierung durchzuführen, welche die Belastung durch Umgebungslärm anhand von gleichen Bewertungsmethoden ermittelt und darstellt. Auf Basis dieser Lärmkartierung ist dann ein Lärmaktionsplan aufzustellen, welcher die Lärmprobleme und -auswirkungen regelt.

Nach Beschluss der ersten Stufe der Lärmaktionsplanung, bei der Straßen mit einer Frequenz von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr untersucht wurden, erfolgte in der zweiten Stufe der Lärmaktionsplanung ergänzend die Analyse aller Straßen mit einer Jahresbelastung von mehr als drei Millionen Fahrzeugen.

Lärmaktionsplanung

Aufgabe der Lärmaktionsplanung (LAP) ist es, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmenempfehlungen zur Reduzierung der Lärmbetroffenheiten zu erarbeiten. Grundlage hierfür ist die Kartierung der Lärmbelastungen.

Die erfolgten Lärmkartierungen machen jene Bereiche sichtbar, in denen die Betroffenheiten besonders hoch sind. Für diese Bereiche werden Maßnahmenvorschläge zur Reduzierung der Betroffenheiten geprüft.

Neben den tatsächlichen Belastungen und der Zahl der betroffenen Menschen wurde zur Beurteilung der Betroffenheiten die Schutzwürdigkeit von Gebieten herangezogen. Prioritär berücksichtigt wurden demnach Straßenabschnitte entlang derer Personen von Fassadenpegeln > 70 dB(A) Lden bzw. > 60 dB(A) Lnight betroffen sind, welche sich in Wohn- und Mischgebieten sowie sonstigen schutzwürdigen Bereichen befinden.

Die nun geplanten Maßnahmen entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung für oder gegen die Bürgerinnen und Bürger. Innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind sie im Rahmen von Planungsverfahren sowie bei Behördenentscheidungen im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange jedoch zu berücksichtigen und somit abwägungserheblich. Sämtliche Maßnahmen stehen außerdem unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Finanzierungsmittel.

Als erste Maßnahme wird im Rahmen eines Pilotprojektes in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nachts (22-6 Uhr) entlang der Saar-/Matthiasstraße auf ihre Eignung getestet.

Ausblick

Die Lärmaktionsplanung ist durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie und die Umsetzung in nationales Recht durch das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Dauer angelegt. Der Lärmaktionsplan wird gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Erfahrungen und Ergebnisse des Lärmaktionsplans werden dabei ermittelt und bewertet.

 
Zuständiges Amt