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Zulässigkeiten, Folgen und Kompensation von Eingriffen

Wer einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht, ist verpflichtet diesen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger Weise zu kompensieren.

Grundsätzlich gilt: Die Vermeidung von Eingriffen hat immer Vorrang vor deren Ausgleich. Vermeidbare Eingriffe sind unzulässig.

Als unvermeidbar werden Eingriffe von der Naturschutzbehörde oft angesehen, wenn sie nach § 35 Baugesetzbuch als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gelten. Bei einem unvermeidbaren Eingriff ist zu prüfen, ob für die damit einhergehende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ein Ausgleich geschaffen werden kann. Ausgleich bedeutet, dass nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Die Verantwortung für den Erfolg der Maßnahmen trägt der Verursacher des Eingriffs.

Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen werden, ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens vorgehen oder zurücktreten. Sind die Belange des Naturschutzes vorrangig, darf der Eingriff nicht erfolgen, das Vorhaben also nicht durchgeführt werden. Sind die Belange des Naturschutzes nachrangig, wird der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle durchzuführen (Ersatzmaßnahmen) oder der Naturschutzbehörde den hierfür erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Ist auch das nicht möglich, kann der Eingriffsverursacher zu einer Ersatzzahlung an das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet werden.

 
Zuständiges Amt