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Häufige Fragen zur Baumschutzsatzung

Im Oktober 2024 ist die Baumschutzsatzung der Stadt Trier in Kraft getreten. Ziel ist, den Bestand an Stadtbäumen zu erhalten und unnötige Fällungen zu vermeiden. Auf dieser Seite gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den neuen Vorschriften.

Welche Bäume sind geschützt?

Von der Baumschutzsatzung betroffen sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen einen Meter über dem Erdboden. Diese dürfen grundsätzlich nicht mehr gefällt oder geschnitten werden. Für langsam wachsende Bäume wie Eiben, Stechpalmen, Mehlbeeren, Buchsbäume und Weißdorne gilt diese Regel ab einem Stammumfang von 40 Zentimetern. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 Zentimeter aufweist.

Die Unterschutzstellung ist in § 3 der Baumschutzsatzung geregelt.

Was ist verboten?

Neben der Fällung und Entfernung eines geschützten Baumes gibt es weitere Beschädigungen, die laut Satzung untersagt sind. Dazu gehören unter anderem

  • Verankerungen
  • Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen des Bodens im Wurzelwerk
  • Versiegelung des Wurzelbereichs mit Asphalt oder ähnlichen Materialien
  • Verwendung von Herbiziden
  • Lagerung oder Freisetzung von Schadstoffen in unmittelbarer Nähe

Die Verbote sind in § 4 der Baumschutzsatzung geregelt.

Was ist erlaubt?

Fachgerechte Pflege, die dem Erhalt der Bäume dient, ist weiterhin möglich. Darunter fällt die Entfernung abgestorbener Äste, die Beseitigung von Krankheitsherden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerks. Das gleiche gilt für dringende Maßnahmen zur Verkehrssicherung.

Die erlaubten Handlungen sind in § 4 der Baumschutzsatzung geregelt.

Gibt es eine Ausnahmeregelung?

Ja. Eigentlich verbotene Eingriffe können in folgenden Fällen zulässig sein:

  • wenn der Baum nicht mehr standsicher ist,
  • wenn von ihm eine Gefahr ausgeht oder
  • wenn die Fällung aus übergeordnetem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

Ausnahmen von der Baumschutzsatzung müssen bei der Stadtverwaltung per Online-Formular kostenpflichtig beantragt werden (Gebühr: 70 Euro, für weitere Maßnahmen auf dem gleichen Grundstück: jeweils 35 Euro).

Das Verfahren zur Ausnahmegenehmigung ist in § 6 der Baumschutzsatzung geregelt.

Ist eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben?

Ja. Wenn die Fällung eines Baums genehmigt wurde, muss danach möglichst auf dem gleichen Grundstück als Ersatz ein Laubbaum gepflanzt werden, der bestimmte Qualitätskriterien erfüllt. Als Ersatz für einen geschützten Obstbaum ist ein neuer Obstbaum, möglichst der gleichen Gattung, zu pflanzen. Wenn die Ersatzpflanzung nicht möglich ist, wird eine Ausgleichszahlung entrichtet. Dieses Geld verwendet die Stadtverwaltung für Erhalt, Pflege und Ergänzung des eigenen Baumbestands.

Die Ersatzleistungen sind in § 8 der Baumschutzsatzung geregelt

Welche Baumarten werden als Ersatzpflanzung empfohlen?

Am besten sind heimische, vogel- und insektenfreundliche Baumarten. Wichtig ist, dass der Baum zum jeweiligen Standort passt. Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter hoch-, mittelhoch- oder kleinwüchsiger Baumarten bietet die Ersatzpflanzungsliste.

Bietet die Stadt eine Beratung an?

Ja, zur baumfachlichen Beratung steht die Abteilung StadtGrün unter der Rufnummer 0651/718-3900 zur Verfügung. Je nach Thema können wir Ihnen direkt weiterhelfen oder bei Bedarf weitere Ansprechpartner nennen. Auskünfte zum Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen erteilt die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 0651/718-1607 oder per E-Mail an baumschutz@trier.de.