Neben dem klassischen Radweg sind in der Straßenverkehrsordnung noch etliche andere Führungen des Fahrradverkehrs vorgesehen, die auch dazu dienen sollen, ein zügiges und sicheres Fahren im Stadtverkehr zu ermöglichen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten - zum Beispiel Breite und Funktion der Straße - bieten sich unterschiedliche Radverkehrsführungen an. Wir stellen die wichtigsten mit Beispielbildern aus Trier vor.
Fahrräder sind Fahrzeuge, die grundsätzlich die Fahrbahn benutzen müssen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung mit allem drum und dran (zum Beispiel Rechtsfahrgebot, Beachten der Lichtsignale an Ampeln, Halt an Stoppstelle und Zebrastreifen, etc.).
Mit anderen Worten: gibt es keinen eindeutig als solchen gekennzeichneten Radweg oder freigegebenen Fußgängerbereich, muss/darf man als Radfahrer die Fahrbahn im Mischverkehr mit den Autos benutzen.
Bei geringen Geschwindigkeiten (bis 30 km/h) bzw. geringen Verkehrsstärken (häufig in Wohngebieten) ist das Radfahren im fließenden Verkehr sehr gut möglich. Das gilt insbesondere bei den folgenden Beispielen, die daher auch Elemente des Trierer Radroutennetzes sind:
Radfahrstreifen befinden sich auf der Fahrbahn und sind durch eine durchgehende Linie von den Fahrspuren für den KfZ-Verkehr abgegrenzt. Sie sind mit dem blauen Verkehrszeichen "Radweg" beschildert, mit Piktogrammen markiert und können darüber hinaus auch rot eingefärbt und um einen Richtungspfeil ergänzt sein. Radfahrstreifen sind in der Regel 1,60 Meter breit.
Einer der Vorteile des Radfahrstreifens, etwa im Vergleich zum separat geführten Radweg, ist, dass die Radfahrer direkt neben dem Autoverkehr „mitfließen“ und besser wahrgenommen werden. Zugleich werden durch die klare Trennung vom Gehweg Konflikte mit Fußgängern ausgeschlossen. Wenn ein Radfahrstreifen vorhanden ist, besteht auch eine Pflicht zur Benutzung.
Radfahrstreifen dürfen nur in Richtung der lesbaren Piktogramme (Räder unten, Lenkstange und Sattel oben) und der Beschilderung befahren werden. in der Regel wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch einen Richtungspfeil angezeigt.
Beispiel: Der Radfahrstreifen entlang der Metzelstraße wird häufig in falscher Richtung befahren. Ein solches Verhalten entspricht dem von Geisterfahrern auf der Autobahn.
Wie der Radfahrstreifen befindet sich auch der mit Piktogrammen gekennzeichnete (und häufig durch eine Pfeilmarkierung ergänzte) Schutzstreifen für den Fahrradverkehr auf der Fahrbahn. Die Abgrenzung erfolgt in diesem Fall jedoch durch eine unterbrochene (gestrichelte) Linie. Im Gegensatz zum Radfahrstreifen ist keine „blaue" Radwegbeschilderung vorhanden.
Schutzstreifen sind zwischen 1,25 und 1,50 Meter breit.
Der KfZ-Verkehr darf die unterbrochene Linie bei Bedarf überfahren, hat dabei aber darauf zu achten, Radfahrer nicht zu gefährden.
Schutzstreifen dürfen von Radfahrern immer nur in die für sie frei gegebene Richtung befahren werden (Fahrradsymbol und Pfeile beachten!). Geisterradeln ist auf Schutzstreifen besonders gefährlich.
Einige Busspuren sind für den Fahrradverkehr freigegeben. Es hat sich für diese Verkehrsführung der Begriff „Umweltspur“ eingebürgert, da hier die umweltfreundlichen Verkehrsmittel Bus und Fahrrad eine gemeinsame Spur benutzen.
Umweltspuren sind an der Markierung „BUS“ zusammen mit dem Piktogramm Fahrrad auf der Fahrbahn zu erkennen. Beschildert sind sie mit dem Verkehrszeichen „Bussonderfahrstreifen“ mit dem Zusatz „Radverkehr frei".
Umweltspuren wurden bereits entlang der Straßen Margarethengäßchen, Walramsneustraße, Metzer Allee, Hans-Böckler-Allee und der Bahnhofstraße eingerichtet.
Der klassische, von der Fahrbahn abgesetzte Radweg bietet für Radfahrer, die sich im fließenden KfZ-Verkehr unwohl fühlen, guten Komfort. Häufig ist der Belag eingefärbt und an bestimmten Stellen durch Fahrradpiktogramme verdeutlicht. Sind zusätzlich die oben dargestellten blauen Radwegbeschilderungen zu sehen, muss der benutzt werden. Für einen Großteil der Radwege wurde die Beschilderung jedoch entfernt und damit die Benutzungspflicht aufgehoben. In diesem Fall besteht für den Radverkehr die Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn. Neu angelegte straßenbegleitende Radwege wie zum Beispiel entlang der Herzogenbuscher Straße oder an der Spitzmühle sind nicht benutzungspflichtig.
Ein-Richtungs-Radwege
In der Regel sind Radwege Einrichtungsradwege und zu beiden Seiten der Fahrbahn angelegt. Sie dürfen je nach Fahrtrichtung nur rechts der Fahrbahn benutzt werden. Radwege können getrennt von einem parallel verlaufenden Gehweg angelegt, aber auch als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen sein. Diese Tatsache gilt unabhängig von der Benutzungspflicht.
Zwei-Richtungs-Radwege
Zweirichtungsradwege mit Begegnungsverkehr (Beispiel: der Radweg an der Spitzmühle) sind innerorts eher selten, da sie an Grundstückszufahrten und Einmündungen besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordern. Selbstverständlich gilt auf Zweirichtungsradwegen für Radfahrerinnen und Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Linksseitige Radwege ohne Benutzungspflicht sind allein mit dem eckigen weißen Schild "Fahrrad frei" beschildert.
Zwischenzeitlich wurden in Trier viele Einbahnstraßen für den Radverkehr geöffnet. Es darf nur dann entgegen der Einbahn geradelt werden, wenn unter dem runden roten Schild mit dem weißen Querbalken ein entsprechender Hinweis „Fahrrad frei“ zu sehen ist. In Einbahnstraßen mit Radverkehrsfreigabe gilt Tempo 30. Autofahrer erkennen für Radverkehr freigegebene Einbahnstraßen daran, dass unter dem Einbahnstraßenschild das Zusatzschild „Fahrrad von Links und Rechts“ angebracht ist.
Fahrradstraßen sollen den Radverkehr bündeln und sind für Straßenabschnitte geeignet, in denen das Fahrrad das vorherrschende Fortbewegungsmittel ist oder wo das in Zukunft zu erwarten ist. Sie sind grundsätzlich Radfahrern vorbehalten, werden aber für den KfZ-Verkehr häufig freigegeben. Allerdings müssen sich Autos dem Radverkehr anpassen. Es gilt für alle Fahrzeuge maximal Tempo 30. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren.
Fahrradstraßen gelten auch in Trier als wichtiger Bestandteil künftiger Fahrradrouten, zum Beispiel als Verlängerung der Innenstadtrouten nach Trier-Nord und Trier-Süd. In diesem Stadtteil wurde im November 2018 die erste Trierer Fahrradstraße als Verbindung zwischen der Südallee und der Hohenzollernstraße freigegeben. Künftig ist eine Verlängerung bis zur Konrad-Adenauer-Brücke geplant.
Die bekannten Verkehrsschilder mit blauem Hintergrund für Radwege oder auch kombinierte Geh- und Radwege sind mit einer Benutzungspflicht verbunden. Dies kann mit einem auf dem Asphalt aufgetragenen kombinierten Fahhrad- und Fußgängersymbol umgangen werden. Das Piktogramm hat einen trennenden Querstrich zwischen dem Fußgänger- und Fahrradsymbol, aber keinen umschließenden Kreis. Dies bedeutet: Fußgänger und Radfahrer können den Weg gemeinsam benutzen, es gibt aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung für den Radverkehr. Für Radfahrer besteht keine Benutzungspflicht.
Teilweise wird der Radverkehr auch über Fußgängerbereiche bzw. Fußgängerzonen geführt. Hier gilt ein besonderes Rücksichtnahmegebot gegenüber Fußgängern und es ist mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren. In Trier sind bei Fußwegen mit Radverkehrsfreigabe in der Regel die begleitenden Fahrbahnen für den Radverkehr freigegeben, sodass dem sportlichen Alltagsradler eine Alternative bereit steht (zum Beispiel Alleenring).
Fehlt das Zusatzschild Fahrrad frei, sind die Seitenräume bzw. der Fußgängerbereich den Fußgängern vorbehalten. Die Fußgängerzone in Trier ist im peripheren Bereich ganztägig und im zentralen Bereich im Zeitraum von 19 Uhr abends bis 11 Uhr vormittags für den Radverkehr frei gegeben. Die Bereiche sind entsprechend ausgeschildert; eine Übersicht bietet die Karte zur Radführung in der Fußgängerzone. Die zeitlich begrenzt befahrbare Fußgängerzone ist nicht Teil des Radroutenkonzepts. Das Radverkehrskonzept sieht daher zwei Umfahrungsrouten vor (sog. „Innenstadtrouten“).
Nicht immer müssen Radwege entlang einer Hauptverkehrsstraße verlaufen. Verbindungen durch Parks und Kleingartenanlagen oder „Schleichwege“ in Wohngebieten sind ein wichtiger Bestandteil des Radwegenetzes. Zumeist nutzen Fußgänger und Radfahrer diese Wege gemeinsam. Ausreichende Beleuchtung vorausgesetzt, gilt diese Form der Radverkehrsführung als besonders sicher und attraktiv. Das Radverkehrskonzept sieht an relevanten Streckenabschnitten diesbezüglich Optimierungen vor.
Die folgenden Verkehrszeichen signalisieren, dass die Nutzung der Fahrbahn für Radfahrer verboten ist:
Beispiele in Trier sind stark befahrene, vierspurige Abschnitte der Moseluferstraßen oder zum Beispiel die Konrad-Adenauer-Brücke. Wenn die Fahrbahn nicht benutzt werden darf, sind in der Regel Alternativrouten (zum Beispiel begleitende Radwege) ausgewiesen.