Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen eine Ausbildung zu ermöglichen, die seinen Fähigkeiten entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.
Die Kommunen sind nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Schülerförderung.
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
Ein Schüler, der eine der in den Nummern 1 - 3 genannten Schulen besucht, erhält nur dann Förderung, wenn er nicht bei den Eltern wohnt und notwendig auswärtig untergebracht ist.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - sogenannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
Das Meister-BAföG hat zum Ziel, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Es werden Fortbildungen in nahezu allen Berufsbereichen gefördert, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt werden (Vollzeit/Teilzeit/schulisch oder außerschulisch). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Die Anträge auf Gewährung von Meister-BAföG werden in Rheinland-Pfalz von den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung entgegengenommen und bearbeitet.
Der Unterhaltsbeitrag errechnen sich individuell nach der Lebens- und Familiensituation des Antragstellers. Er wird unmittelbar von der Oberfinanzkasse Koblenz an die Berechtigten ausgezahlt.
Zusätzlich können Geförderte mit der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Ausgestaltung gesetzlich geregelt ist. So ist das Darlehen während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit - höchstens jedoch vier Jahre - zins- und tilgungsfrei.