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Brexit: Aufenthalts- und einbürgerungsrechtliche Auswirkungen

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 hat auch Folgen für den Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und deren Familien in Deutschland.

Was ist zu den Aufenthaltsrechten im Austrittsabkommen geregelt?

Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so verfahren, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also „eingefroren“. Um nachweisen zu können, dass man Rechte nach dem Austrittsabkommen hat, benötigen die betroffenen Personen zwingend ein Dokument, das bei der Ausländerbehörde erhältlich ist – den Aufenthaltstitel/Großbritannien (GB).

Was ist das Dokument Aufenthaltstitel/GB und was kostet es?

Personen, die nach dem Austrittsabkommen dazu berechtigt sind, erhalten dieses Dokument im Scheckkartenformat, das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist.

Muster-Aufenthaltstitel Vorderseite Muster-Aufenthaltstitel Rückseite

Bei Personen, denen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wurde, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von „Erwerbstätigkeit erlaubt“, noch das Wort „Daueraufenthalt“.

Die Gültigkeit ist dabei im Gegensatz zu anderen ausländerrechtlichen Dokumenten nicht an die jeweilige Passgültigkeit gekoppelt.

Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis: 37 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre, und 22,80 Euro für jüngere Inhaber.

Keine Gebühr wird erhoben, wenn man bislang im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte war. Diese Dokumente werden, wenn die Personen nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor kostenfrei in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Wer muss sich um sein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern? Wer ist davon betroffen?

Personen müssen sich um ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn sie

  1. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  2. am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten und
  3. einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:
    • sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente: Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder
    • sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Was gilt für Personen mit Daueraufenthaltskarte?

Es gibt zwei Arten der Daueraufenthaltskarte:

  1. Eine Daueraufenthaltskarte, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht haben (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU)
    Briten und Britinnen mit dieser Bescheinigung des Daueraufenthalts müssen trotz des Besitzes der Karte ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
  2. Ein Dokument („Daueraufenthaltskarte“) für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige
    Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die im Besitz dieser Karte sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Beide Gruppen erhalten anstelle des bisherigen Dokuments die neue Karte kostenfrei, auf der ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt vermerkt ist.

Welche weiteren Voraussetzungen muss eine Britin oder ein Brite erfüllen, um in Deutschland Rechte nach dem Austrittsabkommen zu haben?

Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:

  • Personen müssen am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und auch weiterhin dort wohnen.
  • Zudem müssen Betroffene am 31. Dezember 2020 auch freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Das ist man, wenn man zu diesem Zeitpunkt
    • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,
    • Arbeit gesucht hat,
    • selbstständig (gewerblich oder freiberuflich) tätig gewesen ist oder
    • nicht erwerbstätig gewesen ist, etwa als Rentnerin oder Rentner oder als Studierende – und über ausreichende Existenzmittel einschließlich eine Krankenversicherungsschutzes verfügt hat.

Sofern Personen freizügigkeitsberechtigt sind, haben sie bis zum 30. Juni 2021 Zeit, eine Aufenthaltsanzeige beim Amt für Ausländerfragen abzugeben. Das entsprechende PDF-Formular finden Sie unter "Downloads".

Was müssen Briten beachten, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten?

Britische Staatsangehörige, die während des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung stellen, werden bei Erfüllung aller Einbürgerungsvoraussetzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Dies gilt auch, wenn die Einbürgerung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt, sofern während der Übergangszeit der Antrag gestellt wurde, alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren und diese zum Einbürgerungszeitpunkt noch erfüllt sind.

Die Verwaltung bittet alle an einer Einbürgerung interessierten britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Wohnsitz Stadt Trier um Kontaktaufnahme mit dem Amt Bürgerservice/Einbürgerungsstelle. Sitz ist das Rathaus-Hauptgebäude Am Augustinerhof. Die Einbürgerungsstelle ist Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und Freitag von 8 bis 12 für persönliche Beratungen geöffnet. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin unter der Telefonnummer 115 (ohne Vorwahl wählen).

Was gilt für Zuzüge britischer Staatsangehöriger ab dem 1. Januar 2021?

Ab dem 1. Januar 2021 benötigen britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder, welche ab dem 1. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen, grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.

Für diesen Personenkreis finden die Regelungen aus dem Austrittsabkommen keine Anwendung. Dieser Personenkreis unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und benötigt somit für den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel. Dieser ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Wer gibt weitere Auskünfte zum Aufenthaltsrecht?

Bei weiteren Fragen steht das Amt für Ausländerfragen zur Verfügung, bevorzugt per E-Mail an auslaenderbehoerde@trier.de oder telefonisch (Herbert Hein, 0651/718-1331).

 
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