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Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie

Die Teilfortschreibung „Windenergie“ zum Flächennutzungsplan der Stadt Trier wurde zuletzt im Jahr 2017 im Stadtrat beraten (Vorlage 491/2016). Daraufhin fand im Jahr 2017 eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt.

Zwischenzeitlich haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Angesichts der Energieverknappung infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und des dramatisch fortschreitenden Klimawandels hat der Bundesgesetzgeber im Sommer 2022 eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) vom 20. Juli 2022 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien nun im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren zu wenig Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen wurden, ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzpakets zur Windenergie an Land die Vorgabe von Flächenzielen zur Ausweisung von Windenergie für die Bundesländer. Die Länder können die Flächen entweder selbst ausweisen oder als Teilflächenziele auf nachfolgende Planungsebenen herunterbrechen. Die Verfehlung der Flächenziele ist mit weitreichenden Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf die planerische Steuerung des Windenergieausbaus verknüpft.

Das Land Rheinland-Pfalz muss bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche zur Verfügung stellen. Inwieweit das Land Rheinland-Pfalz für einzelne Landesteile, Planungsregionen oder Kommunen bestimme Flächenquoten vorgeben wird, ist derzeit nicht bekannt.

Gleichzeitig betreibt das Land Rheinland-Pfalz aktuell die Vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) zum Kapitel „Erneuerbare Energien“ mit dem Ziel einer Vergrößerung der Flächenpotenziale für Windenergieanlagen. Eine wesentliche Änderung besteht in der Verminderung des Mindestabstandes zu Wohn-, Dorf-, Misch- und Kerngebieten von zunächst 1.000 Metern bzw. 1.100 Metern für Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 Metern auf einen Abstand von nun 900 Metern unabhängig von der Gesamthöhe der Anlage.

Auch die Stadt Trier sieht – nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Ausrufung des Klimanotstandes durch den Stadtrat im August 2019 – dringenden Handlungsbedarf. Vor dem Hintergrund neuer gesetzlicher Vorgaben durch den Bundesgesetzgeber und überarbeiteter Ziele durch die Landesplanung wurde der aus dem Jahr 2017 vorliegende Vorentwurf zur Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans grundlegend überarbeitet. Im Rahmen einer flächendeckenden Standortuntersuchung sollen diejenigen Standorte für die Windenergie ausgewählt werden, welche im Hinblick auf die städtebauliche Verträglichkeit und die Umweltverträglichkeit am besten für die Windenergienutzung geeignet sind. Als Ergebnis der Potenzialanalyse und der Flächeneignungsbewertung wird vorgeschlagen, sieben Standorte mit insgesamt 159,7 Hektar künftig im Flächennutzungsplan als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ darzustellen.

Zum vorliegenden Vorentwurf (siehe Downloads) wurde eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.10.2022 bis einschließlich 14.11.2022 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Im nächsten Schritt werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und ein Entwurf der Planung erarbeitet, welcher dem Stadtrat vorgelegt wird. Auf dieser Grundlage kann dann die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 
Zuständiges Amt

Ansprechpartnerin

Institution: Amt für Stadt- und Verkehrsplanung

Frau Nina Egger

Telefon: 0651/718-2618