Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Erfordernis der Aufstellung und der Fortschreibung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Verantwortung der Gemeinde, für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf gesamtstädtischer Ebene Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für Bebauungspläne vorzugeben.
Der ehemalige Flächennutzungsplan der Stadt Trier erhielt im Jahr 1982 Rechtskraft. Seitdem haben sich sowohl bundesweit als auch in Trier die demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen erheblich geändert. Die vor über 30 Jahren erarbeiteten Planungsziele des alten F-Plans waren sowohl inhaltlich als auch räumlich im Hinblick auf die künftige Entwicklung als überholt anzusehen.
Für die Steuerung der künftigen Siedlungsentwicklung war es daher erforderlich, die Grundlagen neu zu ermitteln und Zielvorstellungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung neu zu definieren. So waren insbesondere die Prognosen zum Wohnbaulandbedarf vor dem Hintergrund der künftigen Bevölkerungsentwicklung sowie zum künftigen Gewerbeflächenbedarf zu aktualisieren und die künftigen Standorte für Siedlungsflächenerweiterungen neu zu untersuchen und festzulegen.
Einer planerischen Überarbeitung bedurfte es darüber hinaus im Bereich der bestehenden Siedlungsflächen. In Bezug auf die Neuaufstellung des Landschaftsplans, der Stadtklimaanalyse und des Mobilitätskonzeptes waren auch die Darstellungen im Landschaftsraum bzw. die Darstellungen der örtlichen und überörtlichen Hauptverkehrszüge nach heutigen Gesichtspunkten nicht mehr zeitgemäß.
Im Hinblick auf die Komplexität der Flächennutzungsplanerarbeitung mit vielfältigen Abhängigkeiten der einzelnen Belange untereinander war das Arbeitsprogramm zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in mehrere Phasen aufgeteilt. Die erste Phase der Grundlagenermittlung und Zielfindung diente der Erarbeitung der künftigen Rahmenbedingungen für die wichtigsten Sektoren der räumlichen Entwicklung. Zielsetzung der Phase „Grundlagenermittlung und Zielfindung“ war die Erarbeitung der künftigen Rahmenbedingungen für die wichtigsten Sektoren der räumlichen Entwicklung. Zu den Schwerpunktthemen Wohnen und Arbeiten wurden dazu folgende Fachbeiträge vorgelegt:
Darauf aufbauend wurde in der zweiten Phase der Vorentwurf des F-Plans Trier 2025 erstellt, auf dessen Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Anfang des Jahres 2014 durchgeführt wurde. In diesem Rahmen fanden neben der Auslegung der Planung auch Bürgerinformationsveranstaltungen am 15. Januar, 17. November und 19. November 2014 sowie weitere Termine in den Ortsteilen statt.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde im weiteren Verfahren der Entwurf erarbeitet, zu dem vom 11. Januar bis zum 4. März 2016 die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB stattfand. Angesichts der fortgeschrittenen Bearbeitungszeit und der Vorlage einer neuen Bevölkerungsprognose durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz wurde bei der Ausarbeitung des Entwurfes der Planungshorizont - auch auf Empfehlung der SGD Nord als Genehmigungsbehörde - von 2025 auf 2030 erweitert.
Als der Stadtrat im Dezember 2015 über den Entwurf des Flächennutzungsplans beschlossen hatte, wurde eine Entscheidung zwischen den Baugebieten am Brubacher Hof (Mariahof) und am Langenberg (Euren/Zewen) bewusst offen gelassen. Der Stadtrat hatte im März 2017 (Vorlage 058/2017) der Entwicklung am Brubacher Hof Priorität eingeräumt. Eine Baulandentwicklung am Langenberg soll als Option über den Planungshorizont des Flächennutzungsplans hinaus verfolgt werden.
Die Entscheidung des Stadtrats zog eine Änderung des bisherigen Flächennutzungsplan-Entwurfs mit sich. Daneben bedurften auch weitere Darstellungen einer inhaltlichen Überarbeitung. Wird ein Flächennutzungsplan-Entwurf geändert, sieht das Baugesetzbuch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Auch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind erneut Stellungnahmen einzuholen. Nach der Zustimmung des Stadtrats am 28. Juni 2017 wurde der überarbeitete Flächennutzungsplan vom 24. Juli bis 25. August 2017 öffentlich ausgelegt. Den dazugehörigen Entwurf des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes finden Sie in der Vorlage 215/2017.
Am 14. März 2018 hatte der Stadtrat über die dritte öffentliche Auslegung entschieden. Soweit die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt werden, ermöglichen die Regelungen des Baugesetzbuches, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen. Die dritte öffentliche Auslegung fand für die geänderten Teilbereiche im Zeitraum 28. März bis einschließlich 17. April 2018 statt. Die dazugehörigen Unterlagen finden Sie in der Vorlage 066/2018.
In seiner Sitzung am 19. Juni 2018 hat der Stadtrat den Feststellungsbeschluss für den Entwurf des Flächennutzungsplans 2030 getroffen. Nach Beschlussfassung des Stadtrates konnte die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als obere Landesplanungsbehörde beantragt werden. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans 2030 wurde am 9. Januar 2019 von der SGD Nord erteilt. Mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung am 5. Februar 2019 durch die Stadt Trier ist der Flächennutzungsplan rechtswirksam.