Leistungsbeschreibung
Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- kann telefonisch erfolgen
- oder persönlich
Nach Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck augenärztliche Bescheinigung (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
angerechnet werden:
Spezielle Hinweise für Trier
- ist einkommens- und vermögensabhängig
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.
Gebühren / Kosten
keine
Benötigte Unterlagen
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- ggfs. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
Besonderheiten
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.
Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
keine
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Kann gleichzeitig Blindenhilfe und Landesblindengeld beantragt werden?
- Landesblindengeld und Blindenhilfe können gleichzeitig beantragt werden, da das vorrangig zu gewährende Landesblindengeld der Höhe nach geringer ist, als die Blindenhilfe
- Sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Landesblindengeld und ergänzend hierzu Blindenhilfe in Höhe des Differenzbetrages gewährt
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale HilfenAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
sozialamt@trier.de