Leistungsbeschreibung
Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.
Spezielle Hinweise für Trier
Fließender Verkehr:
- betrifft einzig die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten
- alle anderen Arten von Verstößen wie Missachtung von Ampelanlagen, Vorfahrtsstraßen, Alkohol am Steuer etc. werden weiterhin von der Polizei überwacht
- ausgenommen Verstöße bzgl. der Anschnallpflicht und Nutzung von Mobiltelefonen:
- werden sanktioniert, wenn dies durch die Fotos, die bei einem Geschwindigkeitsverstoß angefertigt wurden, belegt werden kann
- Überwachungsbereich:
- findet nicht im gesamten Stadtgebiet statt
- ist auf den durch die Verkehrszeichen 310 und 311 der StVO begrenzten Bereich der "geschlossenen Ortschaft" begrenzt
- außerhalb gelegene Straßen (z.B. B 53 Umfahrung Biewer, Pfalzel und Ehrang oder L 143, L 144 Ortsumfahrung Filsch) sowie Autobahnen fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Polizei
Einspruch:
- Einlegen von Rechtsmittel (Einspruch) erfolgt grundsätzlich schriftlich
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Terminvereinbarung
- erfolgt online
- Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- Betrag auf der Verwarnung oder dem Anhörungsschreiben
- erfolgt die Zahlung erst nach Erlass des Bußgeldbescheides ist die Differenz 28,50 € (25,00 € Bescheidgebühren und 3,50 € Kosten der förmlichen Zustellung) vom Bürger zu zahlen
Zahlungsart
- bar / EC
- Überweisung
- das Aktenzeichen und das Kfz-Kennzeichen sind im Verwendungszweck anzugeben
Kontonummer nur für Knöllchen:
- IBAN: DE 6058 5501 3000 0012 2002
- BIC: TRISDE55
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
Kraftfahrt-Bundesamt
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- §§ 12, 13, 24, 41 der StVG
- §§ 25a StVG Halterhaftung (nur im ruhenden Verkehr)
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Was passiert, wenn die Verwarnung verloren wird oder unlesbar wird?
- nach 2-3 Wochen wird eine schriftliche Anhörung (ohne Zusatzkosten) mit Anhörbogen an den Fahrzeughalter gesendet
- der Betrag kann innerhalb 7 Arbeitstagen überwiesen werden
Wonach richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes?
- Bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht richtet sich die Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- der vollständige Katalog kann auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingesehen werden
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verwaltung, Zentrale Bußgeldstelle, Beschwerdemanagement
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
bussgeldstelle@trier.de