Alle Kinder, die zur Schule angemeldet sind, müssen vor Schulbeginn an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.
Die Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.
Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Einschulungsuntersuchung an die entsprechende Grundschule.
Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter.
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.
Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.
Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich.
Es fallen keine Kosten an.
Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen. In der Regel sind dies:
Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.
Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern festgelegt.
Hans-Eiden-Platz 2
54292 Trier
Langstraße 4
54290 Trier
Friedrich-Wilhelm-Str. 52
54290 Trier
Soterstraße 3
54295 Trier
An der Jugendherberge 3
54292 Trier
Pfalzgrafenstr. 49
54293 Trier
Oberstr. 8a
54293 Trier
Estricher Weg 11
54294 Trier
Rotbachstraße 21
54295 Trier
Auf der Neuwies 3
54296 Trier
Am Mariahof 23
54296 Trier
Auf der Ayl 40
54295 Trier
Im Sabel 30
54294 Trier
Taubenbergstr. 16
54293 Trier
Jahnstr. 32 a
54294 Trier
Franz-Altenhofen-Str. 1
54292 Trier
Am Trimmelter Hof 206
54296 Trier
Fröbelstraße 7
54294 Trier
Johannes-Kerscht-Str. 9
54293 Trier
Dominikaner Str. 5
54290 Trier
Pestalozzistr. 3
54294 Trier
Am Weidengraben 33
54296 Trier
Paulinstr. 60
54292 Trier
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Telefon: +49 651 715-0Peter-Friedhofen-Str. 48
54292 Trier
Kentenichstr. 2-4
54290 Trier