Leistungsbeschreibung
- Kinderreisepass Verlängerung
- Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, geändert oder verlängert
- hat Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieser bis zum Ende der Gültigkeit verwendet werden
- zuständig: Passbehörde, wie zum Beispiel Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus am Hauptwohnsitz des Kindes
Der Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, geändert oder verlängert. Für Sie als Eltern von Kindern unter 12 Jahren entfällt somit der Aufwand, jährlich einen Kinderreisepass neu zu beantragen oder zu verlängern.
Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden. Wird vor dem Erreichen des Gültigkeitsablaufs die im Kinderreisepass enthaltene Wohnort-Angabe inaktuell, beispielsweise weil das Kind umgezogen ist, betrifft das die Gültigkeit des Kinderreisepasses nicht. Eine Wohnortänderung darf nach dem 01.01.2024 im Kinderreisepass nicht mehr aktualisiert werden.
Anschließend können Sie für Ihr Kind einen normalen Reisepass beantragen. Dieser ist für Personen unter 24 Jahren maximal 6 Jahre gültig. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie nach Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei genügt für das Kind ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Spezielle Hinweise für Trier
- Kinderreisepässe werden nur noch bis zum 31.12.2023 ausgestellt
- künftig ist für Kinder ein Personalausweis oder Reisepass zu beantragen
Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
- zur Beantragung ist die Anwesenheit des Kindes erforderlich
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- Gebühren werden bei der Beantragung entrichtet
Zahlungsart
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
- bisherigen Kinderreisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- vollständigen Sorgerechtsbeschluss (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bei geschiedenen Elternteilen wenn das Kind bei dem nicht vorsprechenden Elternteil wohnhaft bzw. gemeldet ist
- Das Kind muss zwecks Identitätsprüfung bei der Beantragung des Kinderreisepasses anwesend sein.
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
Unterschrift durch das Kind
- ist ab dem 6. Lebensjahr möglich, ab dem 10. Lebensjahr erforderlich
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 12 Monate
- ist dieser bereits abgelaufen, ist eine neue Beantragung erforderlich
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/MeldewesenViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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