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17.03.2020

Discos, Kinos, Spielplätze zu - Supermärkte, Apotheken, Banken bleiben offen

(gut) Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, hat die Stadt Trier nach dem entsprechenden Erlass des Landes Rheinland-Pfalz eine Allgemeinverfügung erlassen, die das öffentliche Leben stark einschränkt. Die bisherige Allgemeinverfügung über ein Veranstaltungsverbot über 75 Personen ist damit überholt. Demnach gelten ab 18. März, 0:00 Uhr, bis 19. April folgende Regelungen:

Für den Publikumsverkehr geschlossen werden:

  • alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und weitere Freizeitangebote (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,Spielplätze.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Der Zugang zu Mensen, Restaurants und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants werden auf 6 Uhr bis 18 Uhr begrenzt.

Übernachtungen in Hotels sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Ebenfalls verboten sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Hintergrund dieser Regelungen sind die steigenden Infektionszahlen in Deutschland, die weitere kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich machen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. In Trier gibt es bislang zehn Fälle bestätigter Coronavirus-Infektionen und zwölf im Kreis Trier-Saarburg (Stand: Montag, 17. März, 16 Uhr).

Die Stadt Trier interpretiert diese Regelungen wie folgt (Stand 17. März, 18.30 Uhr): In Restaurants dürfen sich nicht mehr als 30 Gäste zur gleichen Zeit aufhalten, Ausnahmen sind Kantinen und Mensen. Zwischen den Tischen, die maximal vier Personen fassen dürfen, ist ein Abstand von zwei Metern zwingend einzuhalten. Warteschlangen im Außenverkauf sind zwingend zu vermeiden.

Jede Veranstaltung, gleich mit welcher Zahl Teilnehmer, ist verboten. Dazu gehören auch unorganisierte Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen. Stand heute sind Trauungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis zugelassen. Was Beerdigungen und Trauerfeiern betrifft, werden somit die Vorschriften im Vergleich zur Pressemiteilung von heute 12.30 Uhr noch einmal verschärft.