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Allgemeine Informationen

Landtagswahl

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz.

Was wird gewählt?

Der rheinland-pfälzische Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist die Volksvertretung für Rheinland-Pfalz. Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtags gehört die Landesgesetzgebung und die Mitbestimmung beim Landeshaushalt. Auf bestimmten Gebieten wie der Schulbildung legen die Bundesländer selbst die Gesetze fest ohne Vorgaben des Bundes. Der Landtag wählt zudem den Ministerpräsidenten bzw. die Ministerpräsidentin und die Landesregierung. Diese vertritt das Land Rheinland-Pfalz auch im Bundesrat.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gemeldet ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (passives Wahlrecht).

Wie wird gewählt?

Alle Wahlberechtigten haben je zwei Stimmen (Erst- und Zweitstimme). Der Landtag in Rheinland-Pfalz umfasst grundsätzlich 101 Sitze. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat aus den 52 Wahlkreisen gewählt. Die übrigen 49 Sitze werden durch die Zweitstimme besetzt. Hier wird eine der angetretenen Parteien gewählt, die wiederum Abgeordnete von den Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) entsenden.

 
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