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Allgemeine Kommunalwahl

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur allgemeinen Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz.

Was wird gewählt?

Die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz finden grundsätzlich alle fünf Jahre statt. Sie fallen terminlich in der Regel mit der Europawahl zusammen.

Der Stadtrat ist das oberste Organ der Stadt Trier. Er entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, wie zum Beispiel über die Ausgaben der Stadt im laufenden Jahr (Haushalt) oder über die Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Aufgaben des Stadtrats sind in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) festgeschrieben. Demnach führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz und darf in Ratssitzungen gleichermaßen abstimmen, wenn er/sie nicht davon direkt betroffen ist. Ratssitzungen werden in der Regel öffentlich gehalten, so dass die Bürgerinnen und Bürger auch teilnehmen und sich informieren können. Werden Themen mit persönlichen Daten behandelt, kann die Ratssitzung auch in Teilen nicht-öffentlich gehalten werden.

Die Ortsbeiräte sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die einzelnen Ortsbezirke betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Jeder Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Das bedeutet, dass der Stadtrat keinen Beschluss über Ortsbezirke treffen kann ohne die Beteiligung des Ortsbeirats. Je nach Einwohnerzahl des Ortsbezirkes können die Wahlberechtigten eine bestimme Anzahl Vertreterinnen und Vertreter in den Ortsbeirat wählen.

Für jeden Ortsbezirk wird eine Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher von den Wahlberechtigten direkt gewählt. Zu den Aufgaben gehören: Vorsitz im Ortsbeirat, Interessenvertretung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Ansprechpartner für Unternehmen und Vereine.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Trier gemeldet ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (passives Wahlrecht).

Wie wird gewählt?

In der Stadt Trier umfasst die allgemeine Kommunalwahl insgesamt 39 Einzelwahlen: eine Stadtratswahl, 19 Ortsberatswahlen sowie 19 Ortsvorstehendenwahlen.

Stadtrat:

Der Trierer Stadtrat besteht aus 56 Mitgliedern und wird nach der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Auf dem Stimmzettel werden die aufgestellten Parteien und ihre jeweiligen Kandidatenlisten dargestellt. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann dabei so viele Stimmen vergeben, wie der Rat Mitglieder hat – also 56 Stimmen. Dabei steht der Wählerin bzw. dem Wähler offen, die kompletten Stimmen einer Partei zu geben, die nach der Liste zuteilt werden, oder die Stimmen einzelnen Kandidaten aus verschiedenen Parteien zuzuweisen (panaschieren) oder einzelnen Bewerbern mehr als eine Stimme und maximal drei Stimmen zu geben (kumulieren).

Ortsbeiräte:

Jeder der 19 Ortbezirke der Stadt Trier hat einen eigenen Ortsbeirat, der aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern besteht. Die Wahl erfolgt nach demselben Prinzip wie die Stadtratswahl. Die Anzahl der zu vergebenden Stimmen richtet sich nach der Zahl der Sitze im jeweiligen Ortsbeirat, die sich wiederum von der Einwohnerzahl im jeweiligen Ortsbezirk ableitet. Aktuell ergibt sich folgende Verteilung für die Anzahl der Mitglieder und somit auch der Stimmen, die jede Wählerin und jeder Wähler vergeben kann:

  • Biewer: 11
  • Ehrang: 15
  • Euren: 13
  • Feyen/Weismark: 15
  • Filsch: 11
  • Heiligkreuz: 15
  • Irsch: 11
  • Kernscheid: 9
  • Kürenz: 15
  • Mariahof: 11
  • Mitte/Gartenfeld: 15
  • Nord: 15
  • Olewig: 13
  • Pfalzel: 13
  • Ruwer/Eitelsbach: 11
  • Süd: 15
  • Tarforst: 15
  • West/Pallien: 15
  • Zewen: 13

Ortsvorsteher / Ortsvorsteherin:

Jeder Ortsbezirk hat einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin, die ebenfalls gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern niemand die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden Bestplatzierten des ersten Wahlgang statt. Bei dieser Stichwahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl in der Staichwahl entscheidet das Losverfahren.

 
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