Sprungmarken
Allgemeine Informationen

Bundestagswahl

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bundestagswahl.

Was wird gewählt?

Der Deutsche Bundestag wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und verfügt über die gesetzliche Anzahl von 598 Sitzen. Er ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und neben dem Bundesrat das wichtigste Gesetzgebungsorgan auf Bundesebene. Des Weiteren entscheiden die Abgeordneten des Bundestages auch über den Bundeshaushalt. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten von den Abgeordneten im Bundestag gewählt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens drei Monate vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist oder sich dort sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (passives Wahlrecht).

Wie wird gewählt?

Alle Wahlberechtigten haben je zwei Stimmen (Erst- und Zweitstimme). Infolge einer Wahlrechtsreform soll die Anzahl der Sitze im Bundestag zukünftig auf 630 begrenzt werden. Über den Anteil der Sitze einer Partei entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Zweitstimme. Bei der Zweitstimme wird die Kandidatenliste einer Partei gewählt. Die Verteilung der vorhandenen Sitze erfolgt jedoch nicht nur über die Zweitstimme, sondern auch über die Erststimme. Bei der Erststimme wird in jedem der 299 Wahlkreise ein Direktkandidat bzw. eine Direktkandidatin gewählt.

 
Verweisliste