Leistungsbeschreibung
- Erteilung der Erstzulassung eines Fahrzeugs
- Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr
- zugelassen werden; dies gilt auch für Anhänger
- Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet
- Beantragung bei der zuständigen Zulassungsbehörde
- Zulassungsbehörde stellt die gestempelten Zulassungspapiere aus und erteilt Kennzeichen
- Zulassung berechtigt,
- mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen
- erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, genannt Certificate of Conformity (CoC), oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
- Voraussetzungen:
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen von mehr als 30 EUR
- keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge
- Beantragung: persönlich oder in Vertretung
- bei Beantragung durch Vertretung: Vollmacht und Ausweisdokumente im Original notwendig
- zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.
Die Zulassung berechtigt Sie dazu,
- mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.
-
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.
- bei natürlichen Personen:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
- Geschlecht und Anschrift
- bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung und
- Anschrift
- bei Vereinigungen:
- Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
- Name der Vereinigung
Spezielle Hinweise für Trier
Vorgang Wiederzulassung
- sofern das Fahrzeug abgemeldet wurde, kann dies jederzeit wieder angemeldet werden
- mit der Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder zugelassen
- bei Umzug oder wenn ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben wurde
- hier werden die Fahrzughalterdaten bei Wiederzulassung aktualisiert
- bei fälliger Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs erneuert werden
- nach langer Außerbetriebsetzung (7 Jahre nach Abmeldung) sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden
- bei bestandener Hauptuntersuchung wird dies als Bestätigung der technischen Daten auf den Fahrzeugpapieren gesehen und es wird kein Gutachten eines Prüfsachverständigen benötigt
Vorgang Ummeldung
- bei Übernahme oder Kauf von einem Fahrzeug welches noch auf einen anderen Halter zugelassen ist, muss dieses auf Ihren Namen umgemeldet werden
- die Mitnahme der bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug ist bundesweit möglich
- sofern kein Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme gemacht wird, besteht weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen weitere Gebühren an
- bei neuen Kennzeichen wird ggfls. die Feinstaubplakette ungültig daher müsste die sofern benötigt bei Ummeldung neu beantragt werden
- die Ummeldung Ihres bereits zugelassenen Kraftfahrzeug ist unverzüglich vorzunehmen
- Sie haben ein neues Fahrzeug.
- Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Spezielle Hinweise für Trier
Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, müssen diese beglichen werden. Sonst erfolgt keine Zulassung.
- offene Posten der Kfz-Steuer werden automatisch ermittelt. Sofern hier offene Beträge bestehen, müssen diese zunächst beim Hauptzollamt selbst beglichen werden
- es liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde, bei rückständigen Gebühren und Steuerschulden, die Zulassung abzulehnen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- auch bei den Außenstellen möglich
Online-Terminvergabe
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Trier
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Alle Vorgänge sind über die Online-Zulassung möglich
Gebühren / Kosten
- Verwaltungsgebühr: 30,00 EUR
für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden
- Verwaltungsgebühr: 12,80 EUR
für die Erstzulassung über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 10,20 EUR
für die Wahl eines Wunschkennzeichen
Spezielle Hinweise für Trier
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
Benötigte Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
bei Vertretung durch einen Dritten:
- Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original;
- Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage einer Betriebserlaubnis
Spezielle Hinweise für Trier
Bei alle Vorgängen gilt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
- Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
- bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, der Vollmacht, des SEPA Lastschriftmandates sind ausreichend
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht
zusätzlich bei Erstzulassung:
- zusätzlicher Hinweis zum COC Dokument:
- COC-Dokumente und EWG Übereinstimmungsbescheinigungen können nur von den Fachhändlern ausgestellt werden
- zusätzlicher Hinweis bei Zulassung von Motorrädern:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträdern anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- bei Fahrzeugen, die älter als 2 Jahre sind, Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
- zusätzlich bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage der Änderungsabnahme bei der Zulassungsbehörde
- zusätzlicher Hinweis zum Eigentumsnachweis:
- ggf. Original-Kaufvertrag mit korrekter Fahrzeugidentnummer und ausgestellt auf den zukünftigen Halter oder Original-Rechnung
- Wichtig: im Kaufvertrag oder der Rechnung ist die Angabe erforderlich, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Papiere ausgestellt wurden
zusätzlich bei Wiederzulassung:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
- nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
- falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
- zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
- zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- alter Fahrzeugbrief oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
- Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde
- noch vorhandene Kennzeichenschilder,
- falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgte sind müssen entsprechend belegt werden
- Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
zusätzlich zur Ummeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
- nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
- falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
- zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
Ergänzend für Erstzulassung / Wiederzulassung / Ummeldung
Bei Zulassung auf Minderjährige:
- zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
- Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Firmen
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachterklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldungen
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht
Besonderheiten
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung in der Regel sofort.
Spezielle Hinweise für Trier
Es gibt keine Frist.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Kann der Versicherungsnehmer abweichend vom Halter sein?
- Ja, Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person sein
- Rücksprache mit der Versicherung erforderlich
Ist es möglich ein Fahrzeug schon für einen zukünftigen Termin anzumelden?
- nein, dies ist nicht möglich
Wohin können sich Bürger bei Fragen zur Mehrwertsteuer oder Zollbestimmungen wenden?
- Grundsätzlich sollen Anfragen direkt an das Finanzamt erfolgen
- Bei Neufahrzeugen:
- nach Anmeldung eines Neufahrzeugs aus dem Ausland hat der Halter innerhalb von 10 Tagen das Finanzamt zu informieren
- das Formular wird bei der Zulassungsstelle ausgehändigt
Können bereits vorhandene Schilder wieder verwendet werden?
- ja, diese sind dann vorzulegen um die neuen Siegel/Plakette wieder anzubringen
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-ZulassungenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle HermeskeilLanger Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle SaarburgGraf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail:
Kontakt aufnehmen