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Austritt aus Religionsgemeinschaften

Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann selbst erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Minderjährige unter 14 Jahren kann diese Erklärung nur von den sorgeberechtigten Eltern abgegeben werden. Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren müssen der Erklärung allerdings zustimmen, das heißt, sie müssen diese mit unterschreiben. Sind oder waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Zuständig für die Entgegennahme der Austrittserklärung ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat. Die persönliche Vorsprache nach einem vorher telefonisch oder auch online (siehe unten) vereinbarten Termin ist erforderlich, unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Der Austritt kann nicht für eine andere Person unter Vorlage einer Vollmacht erklärt werden. Möglich ist auch die Abgabe der Erklärung vor einem Notar.

Die Gebühr ist in Rheinland-Pfalz landeseinheitlich auf 30 Euro festgesetzt worden und kann in bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden. Die Zahlung dieser Gebühr ist auch erforderlich, wenn die Erklärung vor einem Notar abgegeben wird.

Die Angabe des Taufortes erleichtert die Verwaltungstätigkeit.

Online-Terminvergabe Kirchenaustritt

 
Zuständiges Amt

Ansprechpartner

Institution: Standesamt

Annette Hemgesberg
Domfreihof 1b
54290 Trier

Telefon: 0651/718-1349