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23.04.2024

Satzung über die Datenübermittlung aus dem Verwaltungsvollzug für Zwecke der Kommunalstatistik

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVBI.S. 135) sowie des § 8 Landesstatistikgesetz vom 27.03.1987 (GVBI. S. 57) hat die Stadt Trier durch Beschluss des Stadtrates vom 27. Juni 1990 die Satzung über die Datenübermittlung aus dem Verwaltungsvollzug für Zwecke der Kommunalstatistik erlassen. Diese Satzung wird mit Beschluss des Stadtrates vom 16. April 2024 wie folgt neu gefasst.

§ 1 Zweck der Kommunalstatistik

  1. Zur Beschaffung und Aufbereitung kleinräumiger statistischer Daten, die sowohl dem Stadtrat als auch der Verwaltung zur Erfüllung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben die notwendigen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen liefern, werden bzw. werden künftig bei der Stadtverwaltung Trier eine Bevölkerungsstatistik, Gebäude- und Wohnungsstatistik, eine Bautätigkeitsstatistik, eine Wirtschafts-, Arbeitsstätten- und Arbeitsmarktstatistik sowie eine Einzelhandelsdatenbank als Kommunalstatistiken im Sinne des § 8 Landesstatistikgesetz geführt.
  2. Die Bevölkerungsstatistik liefert differenzierte kleinräumige Daten zum Bevölkerungsbestand und -struktur. Darüber hinaus werden Wanderungsbewegungen sowohl innerhalb der Stadt als auch über die Stadtgrenze abgebildet. Die Gebäude- und Wohnungsstatistik beinhaltet Angaben über die Struktur des Gebäude- und Wohnungsbestandes und über den Wohnungsmarkt in der Stadt Trier. Außerdem können die Daten zur Erstellung von Belegungsanalysen verwendet werden. Anhand der Bautätigkeitsstatistik werden Erkenntnisse über die bauliche Entwicklung in der Stadt Trier gesammelt. Für die Lieferung von Grunddaten über die Struktur der Wirtschaft in kleinräumiger regionaler und branchenmäßiger Gliederung wird die Wirtschafts-, Arbeitsstätten- und Arbeitsmarktstatistik geführt. Die Einzelhandelsdatenbank bildet die kleinräumige Struktur des Einzelhandels in der Stadt Trier ab und dient als Grundlage für konzeptionelle Arbeiten.

§ 2 Voraussetzungen für die Durchführung von Kommunalstatistiken

  1. Zur Durchführung von Kommunalstatistiken ist gemäß § 8 Abs. 4 des Landesstatistikgesetzes die Einrichtung einer gemäß den Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 des Landesstatistikgesetzes räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten Stellen getrennte „Abgeschottete Statistikstelle“ einzu-
     richten.
  2. Relevante Daten aus den betreffenden Fachämtern der Verwaltung werden an diese „Abgeschottete Statistikstelle" übermittelt und ausschließlich dort aufbereitet und verarbeitet.

§ 3 Einrichtung einer „Abgeschotteten Statistikstelle“

  1. Die für die Durchführung von Kommunalstatistiken erforderliche Einrichtung einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten getrennten „Abgeschotteten Statistikstelle", ist bei der Stadtverwaltung Trier durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters, in der jeweils aktuellen Fassung,  erfolgt. Die Aufgabe der „Abgeschotteten Statistikstelle" wurde dem Bereich Statistik in der Stadtentwicklung | Statistik und Wahlen übertragen.
  2. Die Dienstanweisung regelt im Einzelnen die räumliche, organisatorische und personelle Abschottung und ist mit den zuständigen Landesbehörden abgestimmt. Die Mitarbeiter/innen der „Abgeschotteten Statistikstelle" unterliegen einer besonderen, mit Strafe bedrohten, Geheimhaltungspflicht. Eine Weitergabe von statistischen Einzeldaten an andere Stellen ist nicht zulässig sofern nicht eine entsprechende Verpflichtung zum Datenschutz erfolgt und diese mit dem/der Datenschutzbeauftragten abgestimmt ist. Auswertungen müssen datenschutzkonform sein und den Anforderungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG RLP) vom 08. Mai 2018 Teil 3 (nach Maßgabe der EU-Richtlinie (EU) 2016/680) Abschnitt 2 § 28-30 entsprechen.

§ 4 Übermittlung von Daten für die Gebäude- und Wohnungsstatistik

  1. Aus der für Planungszwecke bei der Stadtentwicklung | Statistik und Wahlen geführte Gebäudedatei werden an die „Abgeschottete Statistikstelle" für jedes Gebäude Merkmale entsprechend der Statistikbögen der Baugenehmigungen und Baufertigstellungen übermittelt.

§ 5 Übermittlung von Daten für die Bautätigkeitsstatistik

  1. Das Bauaufsichtsamt übermittelt an die „Abgeschottete Statistikstelle“ monatlich für die genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen für den Zeitpunkt der Genehmigung oder Zustimmung sowie bei der Fertigstellung die Statistikbögen der Baugenehmigungen und Baufertigstellungen.
  2. Das Bauaufsichtsamt übermittelt an die „Abgeschottete Statistikstelle" monatlich Informationen über Gebäude und Grundstücke, deren Nutzung geändert oder durch bauaufsichtliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch die Nutzung entzogen wird.

§ 6 Übermittlung von Daten für die kommunale Arbeitsstättendatei

  1. Das Ordnungsamt ermöglicht der „Abgeschotteten Statistikstelle“ laufenden Zugriff auf Gewerbeanzeigen.

§ 7 Daten zur Wirtschaftsstatistik

  1. Daten die aus periodischen Erhebungen zur Wirtschaft erhoben werden, sind entsprechend der DSGVO zu verwahren.

§ 8 Daten der Einzelhandelsdatenbank

  1. Die periodischen Ergebnisse aus der Erhebung der Einzelhandelsdaten sind DSGVO-konform zu speichern.

§ 9 Daten aus Verwaltungstätigkeit

  1. Daten aus periodischer und nicht-periodischer Verwaltungstätigkeit werden für andere Fachämter DSGVO-konform aufbereitet und zur Verfügung gestellt.

§ 10 Datenverarbeitung

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die „Abgeschottete Statistikstelle" ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe der Kommunalstatistik dient.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am 01. Mai 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung über die Datenübermittlung aus dem Verwaltungsvollzug für Zwecke der Kommunalstatistik“ vom 01. September 1990 außer Kraft.

Trier, den 17.04.2024
gez. Wolfram Leibe, Oberbürgermeister

Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.