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23.01.2024

Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Trier 

Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Trier am Sonntag den 07. April 2024, 05. Mai 2024, 29. September 2024, 27.Oktober 2024 jeweils in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351 ff) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch § 17 des LadöffnG vom 21.11.2006, wird für die Stadt Trier folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen in der Stadt Trier dürfen am Sonntag den 07. April 2024, 05. Mai 2024,   29. September 2024, 27. Oktober 2024 jeweils in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet.

§ 2

Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsräumen auszulegen oder auszuhängen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz geahndet.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 

Hiermit wird die vorgenannte Rechtsverordnung ausgefertigt und ihre Bekanntmachung angeordnet.

Trier, den 10.01.2024

Stadtverwaltung Trier
Ralf Britten