Sprungmarken
23.04.2024

Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Stadtmuseum Simeonstift

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.04.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Art. 1

§ 5 der bisherigen Satzung erhält folgende Neufassung:

Einzeleintritte (inkl. Sonderausstellungen):
Inhaber der Trier-Card: 25% Ermäßigung auf Einzelkarten

  1. Erwachsene 6,00 € (mit Trier-Card: 4,50 €)
  2. Erwachsene in Gruppen (ab 10 Pers.) 4,50 €
  3. Kinder bis 10 Jahre frei
  4. Ermäßigt  4,50 € (mit Trier-Card: 3,40 €) (Studierende, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Arbeitslose, Behinderte)
  5. Schulklassen im Klassenverband 1,50 €
  6. Familien (2 Erwachsene und Kinder) 9,50 €
  7. Familie (1 Erwachsener und Kinder) 5,00 €
  8. Sonntag im Monat 1,00 €
  9. Mitglieder ICOM und Museumsverband frei

Führungen /Audioguides

  1. Feste Termine 8,00 € (inkl. Eintritt)
  2. Gruppen nach Voranmeldung 50 € zzgl. Eintritt
  3. Schulklassen 2,50 € / Schüler (inkl. Eintritt)
  4. Gruppen außerhalb der Öffnungszeiten 75 € zzgl. Eintritt
  5. Audioguide frei

Der Anspruch auf Ermäßigung ist an der Kasse nachzuweisen.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. 

Trier, den 17.04.2024
gez. Wolfram Leibe, Oberbürgermeister

Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.