Anders liegt der Fall bei Hornissen: „Die Art ist nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Hier reicht das Vorliegen eines vernünftigen Grundes allein nicht aus. Das Belassen eines Hornissennestes muss dem Gesetz nach eine unzumutbare Härte darstellen oder eine Gefahr für Leib und Leben gegeben sein, etwa bei Kleinkindern oder Personen mit einer bekannten Wespenallergie“, informiert Udo Ammel von der Unteren Naturschutzbehörde. Sei dies der Fall, könne bei der Oberen Naturschutzbehörde der SGD Nord in Koblenz ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des Artenschutzes gestellt werden. Erst danach dürfe ein Schädlingsbekämpfer oder Imker eine Umsiedlung vornehmen und wo dies nicht möglich ist, auch bekämpfen.
Von einer Eigeninitiative bei der Umsiedlung oder Bekämpfung von Nestern der Deutschen oder der Gemeinen Wespe raten Experten ab. Zu groß sei die Gefahr, dass sich der Staat, der oft aus über 1000 Tieren besteht, bedroht fühlt und aggressiv reagiert. „Wer bis jetzt mit den Tieren einigermaßen friedlich zusammen leben konnte, sollte sich überlegen, ob es unbedingt notwendig ist, einen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen“, sagt Ammel und ergänzt: „Je nach Witterung sterben die Wespenvölker meist ab Oktober ab.“ Nur die Jungköniginnen überwintern alleine in Baumhöhlen, Erdlöchern oder Felsspalten, um im nächsten Jahr ein neues Volk zu gründen. Die Nester selbst sind einjährig und werden nicht wieder bezogen.