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22.12.2020

Was an Weihnachten erlaubt ist

Mit Lichterketten und Sternen ist der Baum vor der Porta geschmückt. Foto: TTM
Mit Lichterketten und Sternen ist der Baum vor der Porta geschmückt. Foto: TTM

So wie nahezu das gesamte Jahr 2020 ungewöhnlich verlief, wird auch das Jahresende mit Weihnachten und Silvester anders ablaufen als gewohnt. Angesichts steigender Infektionszahlen und Todesfälle an oder mit einer Corona-Infektion befindet sich Deutschland in einem Lockdown. Die Rathaus Zeitung liefert den Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Zwischen Bund und Ländern habe große Einigkeit geherrscht, dass der Lockdown unbedingt notwendig sei, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach den Beratungen. Sie verwies auf den Fakt, dass in ganz Deutschland immer mehr Menschen an COVID-19 sterben: „Es ist nicht irgendeine Zahl, oder irgendein Faktor. Und je höher die Gesamtzahl, desto kritischer ist die Situation in den Krankenhäusern und vor allem auf den Intensivstationen.“ Um die Infektionszahlen zu reduzieren gelten bis mindestens 10. Januar 2021 folgende Regelungen:

  • Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf fünf Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.

  • Weihnachten kann gefeiert werden, jedoch in deutlich kleinerem Rahmen als sonst. Vom 24. bis 26. Dezember gilt: Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen. Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

  • An Silvester und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Außerdem gilt ein Feuerwerksverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie ein Verkaufsverbot von Böllern. Zudem dürfen keine öffentlichen Feuerwerke veranstaltet werden.

  • Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen.

  • In den Schulen findet nach dem regulären Ferienende von 4. bis 15. Januar Fernunterricht statt. Ausgenommen sind alle, die schon für ihre noch im Januar stattfindenden Abiturprüfungen büffeln. Die Schulen bieten eine Notbetreuung bis zur Klasse 7 an, vor allem für Kinder, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. In Förderschulen gilt das Angebot einschließlich der Werkstufe. Bei Präsenzunterricht gilt künftig eine Maskenpflicht ab Klasse 1 auf dem gesamten Schulgelände.

  • Das Trinken von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.

  • Der Einzelhandel, mit Ausnahme von Lebensmittelläden, bleibt bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Geöffnet bleiben unter anderem Wochenmärkte für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Drogerien, Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken, Reinigungen und Apotheken. Friseursalons und Tattoostudios bleiben geschlossen. Der Bund unterstützt betroffene Unternehmen finanziell.

  • Bei Gottesdiensten gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern und Maskenpflicht auch am Platz. Gemeindegesang ist verboten.

Eine Impfung gegen das Coronavirus rückt indes näher: Die Europäische Arzneimittelbehörde wollte ihr Gutachten über die Zulassung des Corona-Impfstoffs von Pfizer und Biontech bereits am 21. Dezember vorlegen – acht Tage früher als geplant. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hofft, dass noch vor dem Jahreswechsel mit dem Impfen begonnen werden kann.