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22.12.2009

Straßenreinigung wird teurer

Mit ihren wendigen Kehrmaschinen ist die Stadtreinigung 13mal pro Woche rund um die Fußgängerzone, hier in der Simeonstraße, unterwegs.
Mit ihren wendigen Kehrmaschinen ist die Stadtreinigung 13mal pro Woche rund um die Fußgängerzone, hier in der Simeonstraße, unterwegs.
Die Gebühren für die Straßenreinigung in Trier erhöhen sich ab 1. Januar 2010 um zehn Prozent. Von der Neuregelung sind alle öffentlichen Straßen betroffen. Der Höchstsatz beläuft sich jetzt auf jährlich 51,92 Euro für jeden Meter, den ein Grundstück an die Straße grenzt (Frontlänge). Dieser Tarif gilt in der Fußgängerzone, wo die Kehrmaschinen der Stadtreinigung 13 mal pro Woche unterwegs sind. In Anliegerstraßen mit lediglich einer wöchentlichen Reinigung beläuft sich die Gebühr künftig auf 5,83 Euro. Die Straßen sind je nach Reinigungsfrequenz in sieben Klassen mit jeweils unterschiedlichen Gebühren eingeteilt. In Straßen mit starkem Durchgangsverkehr übernimmt die Stadt bis zu 50 Prozent der Reinigungskosten. Der Stadtrat stimmte der Gebührenerhöhung und der damit verbundenen Änderung der Straßenreinigungssatzung bei einer Gegenstimme zu.

Durch die Gebührenerhöhung erzielt die Stadt zusätzliche Einnahmen von 274 000 Euro. Diese werden dringend benötigt, da infolge der Verteuerung von Treibstoff und Entsorgung sowie durch die Mehrwertsteuererhöhung keine Rücklagen mehr für die Anschaffung neuer Kehrmaschinen vorhanden sind. Bei der Satzungsänderung werden auch einige Straßen neu klassifiziert, andere werden erstmals in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Dazu zählen die Max-Planck-Straße, die Robert-Schuman-Allee, die Behringstraße, der Valentinianweg sowie die Straßen Vor Plein, Im Naus und Im Adel, die alle der Reinigungsklasse eins zugeordnet werden. Die Luxemburger Straße ist künftig abschnittsweise drei verschiedenen Reinigungsklassen zugeteilt: Zwischen Römer- und Konrad-Adenauer-Brücke der Klasse vier, zwischen Adenauerbrücke und Zewen der Klasse zwei und am Bertard-Center der Klasse eins.

In der Straßenreinigungssatzung ist auch die Räum- und Streupflicht im Winter geregelt. Diese ist jetzt auch uneingeschränkt für Gehwege mit Bushaltestellen zu beachten, so dass „zumindest an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist“.