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27.04.2010

Rückschnitt weiter beschränkt

Dieser Baum (l.) wurde unerlaubterweise komplett mit der Wurzel gefällt. Dadurch wird auch der Lebensraum dort heimischer Tierarten zerstört. Foto: Untere Naturschutzbehörde
Dieser Baum (l.) wurde unerlaubterweise komplett mit der Wurzel gefällt. Dadurch wird auch der Lebensraum dort heimischer Tierarten zerstört. Foto: Untere Naturschutzbehörde
Seit 1. März ist es auch in Siedlungen verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze während der Schonzeit, die erst am 30. September endet, zurückzuschneiden oder zu entfernen. Das gilt zudem für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Gärten, sowie von „Kurzumtriebsplantagen“, wie Weihnachtsbaumkulturen, stehen. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Pflanzenwuchses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Diese Änderungen zum Rückschnitt stehen im neuen Bundesnaturschutzgesetz, das seit 1. März in weiten Teilen das bis dahin maßgebliche Landesnaturschutzgesetz ersetzt. Wie Udo Ammel von der Unteren Naturschutzbehörde im Rathaus weiter erläutert, sind von diesem Verbot be-hördlich angeordnete Schnitte ausgeschlossen. Sie müssen im öffentlichen Interesse sein, zum Beispiel zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nach einem Sturm. Zudem darf es keine andere Möglichkeit geben, die Gehölze zu einem anderen Zeitpunkt oder mit einer anderen Methode zu „stutzen“. Auch zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Bauprojekte fallen nicht unter dieses Verbot, wenn dafür nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss.
 
Wer innerhalb der Schonzeit Bäume abschneiden oder roden oder Hecken „auf den Stock setzen“ will, muss vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde nachfragen, ob das zulässig ist. Sie prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen einer Freistellung gegeben sind. Ansonsten ist vor dem Schnitt oder der kompletten Entfernung des Gehölzes eine Befreiung von dem Verbot durch die Obere Naturschutzbehörde (ONB) bei der SGD Nord erforderlich.

„In den letzten Wochen wurden uns einige Fälle ungenehmigter Gehölzschnitte und Rodungen bekannt. Bisher haben wir uns mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren aber noch zurückgehalten, weil wir zunächst über die neue Regelung aufklären möchten. Viele Bürger, aber auch Landwirte oder Hausverwalter wissen überhaupt nicht, dass die Rodung eines Baumes in ihrem Garten in der Schonzeit neuerdings gegen das Gesetz verstößt. In Zukunft muss bei Verstößen gegen diese Regelungen jedoch mit einem Bußgeld bis zu 5 000 Euro gerechnet werden“, erläutert Ammel. Ein solcher Eingriff ist unter Umständen sogar eine Straftat.

Artenschutz beachten

Aber auch wenn die Beseitigung eine Hecke oder eines Baumes nicht unter dieses Verbot fällt, muss der Artenschutz beachtet werden. Die Fortpflanzungs- und Ruheplätze besonders geschützter Tiere, wie Fledermäuse und alle europäischen Vogelarten, dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Sind Eingriffe in den Lebensraum besonders geschützter Arten unumgänglich, ist unabhängig von der Jahreszeit eine Befreiung durch die Obere Naturschutzbehörde erforderlich.