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29.06.2010

Rückenwind für Trierer Werbesatzung

Großformatige, vertikal angebrachte Leuchtschriftwerbung verträgt sich nicht mit einem historisch gewachsenen Stadtbild.
Großformatige, vertikal angebrachte Leuchtschriftwerbung verträgt sich nicht mit einem historisch gewachsenen Stadtbild.
Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat eine Normenkontrollklage gegen die Satzung der Stadt Trier zur Gestaltung von Werbeflächen in allen Punkten abgewiesen. In ihrem Urteil bezeichnen es die Richter als „durchaus zumutbar“, Werbemöglichkeiten an Gebäuden zum Schutz „der historisch überkommenen Prägung der Innenstadt von Trier“ einzuschränken.

„Ich sehe das Urteil als Bestätigung unseres Ziels, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Einzelhändler einerseits und dem Erscheinungsbild unserer Altstadt mit ihren vielen denkmalgeschützten Gebäuden andererseits herbeizuführen“, betont Baudezernentin Simone Kaes-Torchiani. „Wir wollen in diesem Prozess nicht auf Zwangsmaßnahmen zurück greifen, sondern setzen auf Überzeugung.“ Es handle sich um eine „atmende Satzung“, die Abweichungen von den Vorschriften in begründeten Ausnahmefällen zulasse. Unaufdringliche Werbung an den Gebäuden erhöhe die Attraktivität der City und liege deshalb letztlich auch im Interesse des Einzelhandels.

Unterstüzung vom Verband

Die Gestaltungssatzung war im Dezember 2008 einstimmig vom Stadtrat verabschiedet worden und wird von der City-Initiative und dem Einzelhandelsverband unterstützt. Werbung soll sich dem Gesamteindruck der Fassade und des Straßenzugs unterordnen – so lautet der wichtigste Grundsatz des Regelwerks. Sie darf deshalb eine bestimmte Größe nicht überschreiten und wichtige Bauelemente wie Fenster oder Gesimse nicht überdecken. Schriftzüge an den Fassaden sollen in einzelne Buchstaben aufgelöst werden. Zur Veranschaulichung hat das Rathaus einen Leitfaden mit vielen positiven und negativen Beispiele aus anderen Städten herausgegeben.  Letztlich geht es darum, das charakteristische und gewachsene Stadtbild zu bewahren und die Stadt für sich selbst werben zu lassen.

Ein Trierer Geschäftsmann hatte die Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht angestrengt. Bemängelt wurde unter anderem, dass die Satzung nur auf neue Werbeanlagen angewendet wird, während alte Tafeln und Schriftzüge Bestandsschutz genießen. Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung des Rathauses an, wonach der Bestandsschutz wegen der hohen Fluktuation bei den Geschäften in der Innenstadt zu vernachlässigen sei. In Heidelberg wurden zum Beispiel in nur fünf Jahren 85 Prozent aller Werbeanlagen an die Vorschriften der dortigen Gestaltungssatzung angepasst.

Das Gericht bestätigt in seinem Urteil,  dass die „Wahrnehmbarkeit städtebaulicher Ensembles einschließlich der Sichtbeziehungen zwischen makanten Gebäuden oder Plätzen“ besonders schutzbedürftig ist. Die Regelungen der Trierer Satzung seien in diesem Sinne zweckdienlich und angemessen. Die bestehenden Vorschriften der Landesbauordnung seien dagegen nicht geeignet, um das „über das Verbot krasser Missgriffe hinausgehende Gestaltungsziel“ zu gewährleisten.

Kaes-Torchiani ist zuversichtlich, dass die bereits vorhandenen positiven Beispiele in der Fußgängerzone bald viele Nachahmer finden werden, und empfiehlt jedem, der sich von der positiven Wirkung einer Werbesatzung überzeugen will, einen Besuch in der Partnerstadt Herzogenbusch.