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02.08.2022

Klick für Klick durch die Formulare

Gleichartige Einfamilienhäuser in einer Teilansicht
Weil die Werte zur Berechnung der Grundsteuer sehr veraltet sind, wird diese neu berechnet. Hierfür müssen Eigentümer bis 31. Oktober eine Grundsteuererklärung abgeben. Foto: Adobe Stock
Ab 2025 soll in Deutschland eine neu berechnete Grundsteuer gelten. Dafür müssen Eigentümer bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Hierfür hält die Finanzverwaltung verschiedene Unterstützungsangebote bereit, die die RaZ vorstellt.

Mit dem Start der Erklärungsabgabe zur Feststellung des Grundsteuerwerts sehen sich viele Bürgerinnen und Bürger vor eine große Herausforderung gestellt. Die Finanzämter helfen durch eine telefonische Auskunft, sind aber wegen der hohen Anzahl an Anrufen derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Deshalb hat die Finanzverwaltung verschiedene Unterstützungsangebote eingerichtet:

Klickanleitung für Elster

Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über Elster – einer Webseite, mittels derer Steuerdaten papierlos an das Finanzamt übermittelt werden können – bietet die vom Landesamt für Steuern erstellte „Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts". Diese ist einsehbar unter: www.lfst-rlp.de/grundsteuer – hier unter „Unser Service für Sie". Weitere Hilfe bietet der „Fragen-Antworten-Katalog", der auf der gleichen Seite zu finden ist.

Grundsteuererklärung für einfache Sachverhalte

Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, können auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Webanwendung: www.grundsteuererklaerung- fuer-privateigentum.de/ nutzen. In der Rubrik „Häufig gestellte Fragen" finden Nutzer hilfreiche Antworten. Aktuell kann dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die kein Elster-Konto haben. Ab September soll die Nutzung dann auch mit einem Elster-Konto möglich sein. Im Übrigen können Fragen inhaltlicher und technischer Art zur Web-Anwendung „Grundsteuererklärung für Privateigentum" an die Mailadresse kontakt@grundsteuererklaerung-fuer- privateigentum.de gerichtet werden.

Papiererklärungen nur auf amtlichen Vordrucken

Grundsätzlich ist eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in Härtefällen verwendet werden. Ob das der Fall ist, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt. Für sie gibt es folgende Möglichkeiten:

Zum einen können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke – hier unter „Grundsteuer" – veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zum anderen sind alternativ unter Angabe der jeweiligen Gründe Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter vor Ort erhältlich. Hierbei sollten jeweils die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Daten-
stammblatt mitgebracht werden. Die Service-Center der Finanzämter können dafür montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.

Hintergrund der Grundsteuerreform ist unter anderem die Tatsache, dass die Grundsteuer auf Basis veralteter Werte berechnet wird. Daher hat das Bundesverfassungsgericht 2018 eine Reform gefordert. Die neuen Steuersätze gelten ab dem Jahr 2025. red

  • Für weitere Fragen ist das Finanzamt,Hubert-Neuerburg-Straße 1 in Trier-Süd, Telefon: 0651/93600 zuständig.