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Bestattung Durchführung

Leistungsbeschreibung

Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.

Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.

Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.

Spezielle Hinweise für Trier

  • für die Erteilung der Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich:

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt.
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Erteilung einer Bestattungsgenehmigung, die für eine Bestattung in Rheinland-Pflalz erforderllich ist, wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes .
  • für die Bestattung und für einen Grabantrag an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Bestattungsgenehmigung erteilt das Standesamt

Gebühren / Kosten

Es fallen Gebühren

  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung
  • und weitere notwendig Amtshandlungen an.

Wenn die bestattungspflichtigen Personen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften für die entstehenden Kosten.

Benötigte Unterlagen

Für die Bestattung: eine Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung, eine Bestattungsgenehmigung.

Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.

Besonderheiten

Die Verletzung der Bestattungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Für spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung im Einzelfall (z. B. zu den Formalitäten, Unterlagen, Bestattungsarten und der genauen Gebührenhöhe) erteilen die zuständigen Stellen weitere Auskünfte.

Rechtliche Grundlage

Kommunale Satzungen

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StadtGrün - Friedhöfe

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Standesamt

Domfreihof 1b
54290 Trier

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen