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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Leistungsbeschreibung

Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Sie beschäftigen eine Person, die z.B.

  • Ihre Wohnung reinigt,
  • Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
  • Ihre Kinder betreut.

Je nachdem, auf welche Art und Weise die haushaltsnahe Tätigkeit durchgeführt wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung:

  • Bei geringfügigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
  • Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Pflege- und Betreuungskosten

Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung steht entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu. Es kommt darauf an, wer für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.

Handwerkerleistungen

Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen z.B.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und –rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt der Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Einbauherd)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. 

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen:

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber sind.
  • bei einer haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung Auftraggeber der Dienstleistungen sind.

Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.

Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. 

Sie können die Steuermäßigung als Eheleute nicht doppelt geltend machen, sie ist haushaltsbezogen. Die Aufwendungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag können sie jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle.

Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.

Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Anträge / Formulare

Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

Gebühren / Kosten

Keine.

Benötigte Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de