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Benutzung eines Gewässers für Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr anzeigen

Leistungsbeschreibung

  • Anzeige der Benutzung eines Gewässers bei Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr Entgegennahme
  • Nutzung von Gewässern erfordert im Regelfall eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung
  • Ausnahme 1: die Gewässerbenutzung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit nötig, die Behörde muss dann unverzüglich unterrichtet werden
  • Ausnahme 2: es sollen Übungen und Erprobungen zum Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durchgeführt werden, die Gewässerbenutzung muss der Behörde dann rechtzeitig vor Beginn angezeigt werden
  • Anzeige ist gebührenpflichtig, Gebührensätze variieren je nach Bundesland
  • Zuständig: zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes

Normalerweise brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn Sie Wasser aus Gewässern für Ihre Zwecke nutzen möchten.

Nicht notwendig ist dies, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden muss und der drohende Schaden schwerer wiegt als die Gewässerbeeinträchtigung.

Sie müssen die Behörde dann informieren.

Eine weitere Ausnahme betrifft Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Beispiel: Die Bundeswehr oder die Feuerwehr möchte für Übungen Wasser aus Seen, Flüssen und anderen Gewässern einsetzen.

Für solche und vergleichbare Zwecke benötigen Sie keine Erlaubnis oder Bewilligung. Sie müssen die Benutzung aber bei der zuständigen Behörde melden.

Diese Nutzung von Gewässern zu Übungszwecken kann umfassen:

  • Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
  • Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
  • Einbringen von Stoffen in ein Gewässer.

Sie können ein Gewässer dann erlaubnis- oder bewilligungsfrei benutzen, wenn

  • Sie eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abwehren müssen und der drohende Schaden schwerer wiegt als die nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften oder
  • dies im Rahmen von Übungen und Erprobungen für Verteidigungszwecke oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschieht und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist.

Zuständige Stelle

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine gegenwärtige Gefahr abwehren müssen:

  • Sie führen die notwendigen Maßnahmen unter Benutzung eines Gewässers durch.
  • Sie zeigen der Behörde die durchgeführten Maßnahmen an.
  • Die Behörde prüft, welche Auswirkungen die Maßnahme auf das Gewässer hat und leitet gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für das Gewässer ein.
  • Die Behörde beurteilt, ob die Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Benutzung tatsächlich erfüllt wurden.
  • Falls die Voraussetzungen nicht vorlagen, leitet die Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubter Gewässerbenutzung ein.

Wenn Sie ein Gewässer im Rahmen von Übungen oder Erprobungen zur Verteidigung oder Gefahrenabwehr benutzen möchten:

  • Zeigen Sie die geplanten Maßnahmen der Behörde an.
  • Die Behörde prüft, ob die geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit erfüllen.
  • Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unterrichtet Sie die Behörde darüber, dass Sie eine Erlaubnis beantragen müssen oder das Vorhaben untersagt wird.
  • Anderenfalls können Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist die Maßnahme in der angezeigten Art und Weise durchführen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Benötigte Unterlagen

  • Anzeige
  • gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr beziehungsweise der Art der Übung oder Erprobung
  • bei Übungen und Erprobungen gegebenenfalls Angaben zu Menge des entnommenen beziehungsweise wiedereingeleiteten Wassers oder Art und Menge der eingebrachten Stoffe

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die angegebene Frist gilt für Übungen und Erprobungen, diese müssen rechtzeitig vor Beginn angezeigt werden. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr müssen der Behörde unverzüglich angezeigt werden.

  • Genehmigungsfiktion: 3 Monate (null)

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de