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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf (Meisterprüfung) beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) Feststellung
  • Um dauerhaft selbständig in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf zu arbeiten, muss man in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss man eine bestimmte Berufsqualifikation in dem Handwerksberuf nachweisen.
  • Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland kann man in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür muss die Berufsqualifikation anerkannt werden.
  • Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Zuständig für das Verfahren sind die regionalen Handwerkskammern.

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel die Berufe Bäckerin oder Bäcker, Friseurin oder Friseur und Fliesenlegerin oder Fliesenleger.

Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie, welches Anerkennungsverfahren für Sie passt.

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
  • Sie wollen in Deutschland in diesem zulassungspflichtigen Handwerksberuf selbständig arbeiten.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt, bzw. Sie Ihre Niederlassung planen oder Sie bereits arbeiten oder wohnen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer.
Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang
  • Eignungsprüfung

Die Handwerkskammer entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Das ist ein anderes Verfahren.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Gebühren / Kosten

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über die Art und Dauer der relevanten Berufserfahrung
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
     

Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die Handwerkskammer informiert Sie.

Besonderheiten

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann müssen Sie meistens nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Sie brauchen also keine Anerkennung. Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 Handwerksordnung). Die Handwerkskammern beraten Sie über das für Sie geeignete Verfahren.


Qualifikationsanalyse

Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Handwerkskammer berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate (Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen auch mit, wenn Dokumente fehlen. Nach Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.)

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die Handwerkskammer informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Zuständig

Handwerkskammer Trier

Loebstraße 18
54292 Trier

Postfach 4370
54233 Trier

Telefon: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de