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Als Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft die ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung Entgegennahme für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
  • Antragsberechtigt sind 
    • Personenhandelsgesellschaften, also offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne der §§ 105 und 161 HGB einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
    • Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
    • Gesellschaften ausländischer Rechtsform, die den in § 1a Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind und im Ausland einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen.
  • Nicht antragsberechtigt sind
    • Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes,
    • Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften, wie die atypisch stille Gesellschaft.
  • Antrag kann nicht vor Gründung der Gesellschaft gestellt werden.
  • Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. 
  • Der Antrag auf Option kann jederzeit gestellt werden. 
  • Der Antrag muss spätestens 1 Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein.
  • Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen und die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist der Antrag gemäß § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.
  • Zuständig ist grundsätzlich das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zuständige Finanzamt; bei Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die nur dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte erzielt: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
     

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften haben  die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen.

Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Bei der Inanspruchnahme dieser Option werden die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ertragsteuerlich, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Option ist ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. 

Wenn Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten, geht die zuständige Finanzbehörde von einer wirksamen Option aus. Sie erhalten in der Regel eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer.

Wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen, müssen Sie keinen neuen Antrag für die folgenden Wirtschaftsjahre stellen.

Die Beendigung der Option erfolgt auf Antrag oder bei Entfallen der Voraussetzungen der Option.
 

  • Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften.
  • Ausgeschlossen ist die Option für 
    • Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, 
    • Einzelunternehmen, 
    • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, 
    • Erbengemeinschaften und 
    • reine Innengesellschaften.
  • Sie können den Antrag nicht vor der Gründung der Gesellschaft stellen.
  • Wenn Ihr Unternehmen den Sitz in Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka oder Venezuela hat, müssen sie eine deutsche empfangsbevollmächtigte Person benennen.
     

An wen muss ich mich wenden?

Für die Besteuerung von Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

  • Übersenden Sie den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung (zum Beispiel über „Mein Elster“ beziehungsweise den auf den Seiten des BZSt bereitgestellten Antrag für Gesellschaften mit Sitz im Ausland an die zuständige Finanzbehörde
  • Fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Nachweise bei
    • Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
  • außerdem, wenn sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet: 
    • Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
    • Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
  • Geht die Finanzbehörde von einem wirksamen Antrag aus, erhalten Sie in der Regel ein Schreiben, mit dem Ihnen die zukünftige Körperschaftsteuernummer mitgeteilt wird.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
     

Rechtsbehelf

  • Einspruch 

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Benötigte Unterlagen

  • Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
  • Wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:
    • Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt (zum Beispiel aktueller Körperschaftsteuerbescheid beziehungsweise Bestätigung des ausländischen Staates) und
    • eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde sowie
  • Gesellschaftsvertrag und/oder Satzung.
  • Die Nachweise sind zusammen mit dem Antrag an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
     

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Antragsfrist: Jederzeit, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de