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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern nach Tod eines Ehegatten

Leistungsbeschreibung

•    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners 
•    Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und für das Folgejahr 
•    Auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
•    Dieses gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben im Zeitpunkt des Todes 
•    Zuständig: Finanzamt (siehe unter weiterführende Informationen)

Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. 

Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.

Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.

Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie  im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.

Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).

Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. 

Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. 

Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht. 

Anträge / Formulare

Die Berücksichtigung der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).

Verfahrensablauf

Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin zu erhalten.

Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann (s. weiterführende Informationen). 
 

Rechtsbehelf

Keine

Gebühren / Kosten

Keine

Benötigte Unterlagen

Keine

Rechtliche Grundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG); 

Die Rechtsgrundlage finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums 
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
 

Bearbeitungszeit

Umstellung auf Steuerklasse III: Keine 
Beantragung der Steuerklasse II: Abhängig von der Auslastung im zuständigen Finanzamt.

Keine

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de