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Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Entnahme und Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern Bewilligung
  • Eine wasserrechtliche Bewilligung für das Entnehmen und Ableiten von Triebwasser für Ausleitungskraftwerke aus oberirdischen Gewässern ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen
  • Ausleitungskraftwerke sind Wasserkraftwerke, bei denen sich die Turbinen in einem separaten Kanal neben dem Fließgewässer befinden.
  • Triebwasser ist das Wasser, das die Turbinen von Wasserkraftwerken antreibt.
  • Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Eine Bewilligung:
    • ist für das Einleiten in Gewässer nur im Fall von Triebwasser möglich
    • gewährt der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer des Gewässers mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und
    • wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt
  • Voraussetzungen:
    • Durchführung des Vorhabens ist ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar
    • Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
  • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
    • Erläuterungsbericht 
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Gewinnungsanlage
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Entnahmestelle
    • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
    • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss 
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • Zuständig: zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes

Wenn Sie Triebwasser für ein Ausleitungskraftwerk aus einem Gewässer entnehmen und wiedereinleiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

Zusätzlich müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel eine Bedarfsanalyse, Flurkarten und Lagepläne. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.
 

  • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
  • Sie erhalten
    • einen Bewilligungsbescheid oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.
     

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Gebühren / Kosten

Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

  • Gebühr: 530,00 - 26580,00 EUR

    Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nr. 11.1.3

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht 
  • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist 
  • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
  • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss 
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
     

In Rheinland-Pfalz benötigen Sie zusätzlich einen Fachkundenachweis.

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Landesamt für Umwelt

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Bei erhöhtem Zeitaufwand oder außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde die Bearbeitungsfrist um bis zu zwei Jahre verlängern.

  • Bearbeitungsdauer: 1 Jahr (Bewilligung im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt)
  • Bearbeitungsdauer: 2 Jahre (Bewilligung im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr)

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung früh-zeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de