Leistungsbeschreibung
- Bei zeitlichem Ablauf der Befristung einer öffentlichen Bestellung einer/eines Sachverständigen: Verlängerung der Bestellung auf Antrag.
- In der Regel keine nochmalige Überprüfung von Sachkunde und persönlicher Eignung.
- Beispiele für Ausnahmen hiervon: Vorliegen zahlreicher Beschwerden über die gutachterliche Leistung oder die persönliche Eignung des Sachverständigen.
- Anspruch auf Verlängerung, wenn in der Vergangenheit keine Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der Bestellung gerechtfertigt hätten (z.B. Erstellung nicht verwertbarer Gutachten, wiederholte erheblich verzögerte Bearbeitung von gerichtlichen Gutachteraufträgen, Vorladung zur Abgabe der EV etc.).
- Ermächtigung an Landesregierung bzw. – wenn diese keinen Gebrauch von Ermächtigung macht – an Bestellungskörperschaften, Vorschriften zur Durchführung der Voraussetzungen zu erlassen (z.B. Mustersatzung des DIHK).
Wenn Sie als Sachverständige(r) öffentlich bestellt und vereidigt wurden und die Bestellung mit einer zeitlichen Befristung verbunden ist, so können Sie zu gegebener Zeit eine Verlängerung der Bestellung beantragen.
Sofern Sie nach wie vor die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung.
Ihrem Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen ist stattzugeben, wenn Sie nach wie vor über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung verfügen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich, je nach Sachgebiet, an die örtlich zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder Berufskammern wie Landwirtschaftskammer, Ingenieurkammer und Architektenkammer.
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: In der Regel: Nein (Ausnahme: Klärungsbedarf seitens der Behörde hinsichtlich der fachlichen oder persönlichen Eignung, der ein persönliches Erscheinen erforderlich macht)
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den eventuell erforderlichen weiteren Unterlagen/Nachweisen ein.
Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Sofern es noch weiteren Klärungsbedarf gibt, kommt die Behörde auf Sie zu.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.
Gebühren / Kosten
Dies richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Je nach Landesrecht (Verordnung der Landesregierung oder Satzung der Bestellungskörperschaft: Ausgefüllter Fragebogen zur fachlichen und persönlichen Eignung und gegebenenfalls weitere Unterlagen (z.B. gemäß der Mustersatzung des DIHK: In der Vergangenheit gefertigte Gutachten, Fortbildungsnachweise, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung etc.)
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei weiterem Klärungsbedarf seitens der zuständigen Stelle kann die Bearbeitung erst nach vollständiger Klärung erfolgen.
Die Verlängerung Ihrer öffentlichen Bestellung sollten Sie rechtzeitig vor dem Ablauf der hiermit verbundenen zeitlichen Befristung.
Zuständig
Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier
Postfach 4370
54233 Trier
Telefon: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail:
info@hwk-trier.de
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Telefon: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail:
infocenter@trier.ihk.de