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Beflaggung

Beflaggung vor dem Trierer Rathaus
Beflaggung vor dem Trierer Rathaus

Die Beflaggung vor dem Rathaus wird durch die "Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude" geregelt. Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:

  • 27. Januar: Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (halbmast)
  • 1. Mai
  • 9. Mai: Europatag
  • 18. Mai: Tag des Inkrafttretens der Landesverfassung
  • 23. Mai: Tag der Verkündung des Grundgesetzes
  • 17. Juni: Jahrestag des Volksaufstands in der ehemaligen DDR 1953
  • 20. Juli: Tag des Aufstandes gegen Unrecht und Tyrannei
  • 3. Oktober: Tag der Deutschen Einheit
  • Volkstrauertag, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent (halbmast)
  • an den Tagen der Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie der Wahl des Europäischen Parlaments

Beflaggung aus besonderen Anlässen kann durch die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport angeordnet werden. Aus einem Anlass, der nur die Stadtverwaltung berührt, kann der Oberbürgermeister für das Rathaus die Beflaggung anordnen.

Das Rathaus setzt die Landes- oder die Bundesflagge sowie am Europatag und am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments auch die Europaflagge.

Die Beflaggung beginnt um 8 Uhr und endet bei Eintritt der Dunkelheit.

 
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