Seit 2008 gilt in Rheinland-Pfalz wie zuvor schon in anderen Bundesländern ein Nichtraucherschutzgesetz. Rauchen ist demzufolge in allen öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Behörden und Theatern verboten.
Besonders betroffen sind auch rund 550 Trierer Kneipen, Cafes, Clubs und Restaurants. Die Betreiber von Gaststätten mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räume können das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben (dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen). Voraussetzungen für eine Rauchererlaubnis sind, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und deutlich wahrnehmbare Hinweise über die Raucherlaubnis informieren.
Auch sieht das Gesetz vor, dass in so genannten "Einraumgaststätten" mit einer Grundfläche von weniger als 75qm das Rauchen erlaubt werden kann, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen (belegte Brote, Rohesser u.ä.) zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und entsprechende Hinweise über die Raucherlaubnis informieren. Weiterhin sehen die Absätze 4 und 5 des § 7 Nichtraucherschutzgesetz Ausnahmen für geschlossene Gesellschaften und Festzelte vor.
Nach dem Landesgesetz ist für uneinsichtige Raucher ein Bußgeld von bis zu 500 Euro möglich. Das gilt auch für Gastwirte, die ihrer Hinweis- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen. Wenn sie das Rauchverbot in ihrem Betrieb grundsätzlich ignorieren, können 1000 Euro fällig werden. Im Wiederholungsfall droht sogar der Entzug der Konzession. Wenn die Gäste wegen des Verbots ihre Zigarette vor der Kneipe rauchen, muss der Wirt zudem sicherstellen, dass vor allem nachts die Nachbarn nicht durch zusätzlichen Lärm gestört werden.
Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Gebäude: Der jeweilige „Hausherr“ ist für die Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes verantwortlich. Er muss einen Verbotshinweis am Eingang anbringen und kann uneinsichtigen Rauchern ein Hausverbot erteilen. Wird das ignoriert, liegt ein Hausfriedensbruch vor, der als Straftat geahndet wird. Der jeweilige Hausherr ist außerdem erste Anlaufstelle für Beschwerden von Nichtrauchern, wenn das Verbot missachtet wird.
Im Trierer Rathaus erstreckt sich das Verbot auf alle Gebäude, einschließlich der Foyers. Nach einer internen Vereinbarung, mit der sich im Vorfeld auch der Personalrat beschäftigt hat, werden die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Spezielle Seminare und Aufklärungsaktionen auf freiwilliger Basis informieren Raucher über die Gefahren und unterstützen sie bei einer Nikotin-Entwöhnung.
In Alten- und Pflegeheimen gilt das Verbot für allgemein zugängliche Bereiche, aber nicht für Räume, die privat wie eine Wohnung genutzt werden. In Schulen und Kindergärten sind auch die Freiflächen rauchfreie Zone. Das gilt zudem bei schulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten oder Nachmittagsbetreuung.