Gemäß § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) sind Behörden seit dem 1. September 2012 dazu verpflichtet, bei durch Tatsachen begründeten Verdacht die Öffentlichkeit zu informieren, dass
Im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich alle Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier sowie in bestimmten Fällen auch das Landesuntersuchungsamt zuständig.
Diese Veröffentlichungen dienen der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Sie stellen jedoch keine Warnung vor den aufgeführten Lebensmitteln, Futtermitteln wie auch Bedarfsgegenständen der Kosmetika oder Betrieben dar. Warnungen, insbesondere vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln finden Sie wie bisher auf der gemeinsamen Internetplattform der Länder.
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung der oben genannten Rechtsverstöße angehört werden. Aufgrund der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen.
Informationen über Verstöße gegen Hygienebestimmungen oder den Gesundheits- oder Täuschungsschutz entnehmen Sie bitte unserer Tabelle mit Informationen der Öffentlichkeit nach § 40 Bs. 1a LFGB.