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Informationen über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts

Gemäß § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) sind Behörden seit dem 1. September 2012 dazu verpflichtet, bei durch Tatsachen begründeten Verdacht die Öffentlichkeit zu informieren, dass

  • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  • ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich alle Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier sowie in bestimmten Fällen auch das Landesuntersuchungsamt zuständig.

Wichtiger Hinweis

Diese Veröffentlichungen dienen der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Sie stellen jedoch keine Warnung vor den aufgeführten Lebensmitteln, Futtermitteln wie auch Bedarfsgegenständen der Kosmetika oder Betrieben dar. Warnungen, insbesondere vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln finden Sie wie bisher auf der gemeinsamen Internetplattform der Länder.

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung der oben genannten Rechtsverstöße angehört werden. Aufgrund der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen.

Aktuelle Veröffentlichungen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Informationen über Verstöße gegen Hygienebestimmungen oder den Gesundheits- oder Täuschungsschutz entnehmen Sie bitte unserer Tabelle mit Informationen der Öffentlichkeit nach § 40 Bs. 1a LFGB.

 
Zuständiges Amt
 
Verweisliste